Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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tionen dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet nicht binnen 
dreißig Jahren nach dem Zahlungstermin zur Einlösung vorgezeigt, auch 
nicht, der Bestimmung unter 14. gemäß, als verloren oder vernichtet 
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt an- 
gelschen werden, und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen 
erwaltung zur Verwenduns für milde Stiftungen anheimfallen. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren simmtlichen Einkünften und 
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten 
Zeit gezahlt werden, die Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlich 
verfolgt werden. 
Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter oder offent- 
lichen Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und Cöln. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des 
Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere 
I#. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im 8. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden- 
tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen 
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Verordnung dem damaligen Schatzministerium — nachmaligen Ver- 
waltung des Staatsschatzes — zukamen) gegen die Verfügung der 
Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Dussel- 
dorf statt; 
b) das in dem F§. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Landgerichte 
zu Duüsseldorf; 
c) die in den §#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter Nr. 13. angeführten Blätter geschehen; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht, und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zins- 
zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter 
dem beigedruckten Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Wiesbaden, den 12. August 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister für Handel 2c. Zugleich für den Finanzminister: 
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Dus-
	        
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