13
14
— 1060 —
tionen dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet nicht binnen
dreißig Jahren nach dem Zahlungstermin zur Einlösung vorgezeigt, auch
nicht, der Bestimmung unter 14. gemäß, als verloren oder vernichtet
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt an-
gelschen werden, und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen
erwaltung zur Verwenduns für milde Stiftungen anheimfallen.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren simmtlichen Einkünften und
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten
Zeit gezahlt werden, die Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlich
verfolgt werden.
Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter oder offent-
lichen Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und Cöln.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des
Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere
I#. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im 8. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden-
tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem damaligen Schatzministerium — nachmaligen Ver-
waltung des Staatsschatzes — zukamen) gegen die Verfügung der
Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Dussel-
dorf statt;
b) das in dem F§. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Landgerichte
zu Duüsseldorf;
c) die in den §#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch die unter Nr. 13. angeführten Blätter geschehen;
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine
sollen acht, und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zins-
zahlungstermins soll der zehnte treten.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter
dem beigedruckten Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Wiesbaden, den 12. August 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel 2c. Zugleich für den Finanzminister:
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Dus-