— 1077 —
t) wegen der Weiten · und Tiefenlagen der einzelnen von den Grundbesitzern
anzulegenden Einlaßschleusen und wegen der Wässerungsordnung, der
Grabenräumung, der Heuwartung und der Huͤtung auf den Wiesen die
nöthigen Bestimmungen zu treffen;
8) das erforderliche Personal anzustellen;
h) in der Generalversammlung über alle Angelegenheiten des Vereins auf
Verlangen die gewünschte Auskunft zu ertzeiln
E. 11.
Der Wiesenvorsteher erhält eine durch die Generalversammlung festzustellende
Jahresvergütung; die Schöffen, beziehungsweise deren Stellvertreter, haben An-
spruch auf Erstattung baarer Auslagen und auf mäßige Vergütung für ihre
Versäumnisse.
Dem Wiesenvorsteher liegt insbesondere ob:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Plane zu veranlassen und zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Vereinskasse anzu-
weisen und die Verwaltung der letzteren zu beaufsichtigen;
e) auf die gehörige Unterhaltung der Anlagen zu achten und zu solchem
Zwecke im Fruhjahr und Herbst jeden Jahres die Schauung über alle
Werke, insbesondere über die Kanäle und Gräben, in Gemeinschaft mit
den Schöffen abzuhalten;
d) den Verband in Prozessen und überhaupt vor Gericht und den Ver-
waltungsbehörden zu vertreten;
TO) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Verhand-
lungen des Vorstandes zu leiten, auch für gehörige Protokollirung der
gefaßten Beschlüsse zu sorgen.
Die ausgenommenen Protokolle sind von den anwesenden Mit-
gliedern zu unterschreiben;
1) für die Aufstellung der Jahresrechnung zu sorgen;
6) die Berufung der Generalversammlung durch das Amt zu bewirken;
h) das etwa anzustellende Personal zu beaufsichtigen;
i) die Zu- und Abschreibung im Grundregister bei vorkommenden Mutationen
vorzunehmen.
K. 12.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über
das Eigenthum von Grundstücken) über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver.
(Nr. 7511.) an-