Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1079 — 
K. 16. 
Die Ausführung der erforderlichen gemeinsamen Anlagen geschieht entweder 
im Tagelohn oder durch Verdingung an den Mindestfordernden. Sind jedoch an 
oder auf den einzelnen Wiesentheilen im Interesse des Verbandes liegende Arbeiten 
zu beschaffen, z. B. die Herstellung der Zulaßschleusen oder der Brücken für die 
Heuwege oder Privat. Ent- und Bewässerungsgräben, so ist der Vorstand be- 
sugt, dieselben durch die betreffenden Eigenthümer gegen eine von ihm festzusetzende 
Entschädigung ausrichten zu lassen. 
C. 17. 
Die einzelnen Genossen sind verpflichtet, den Grund und Boden, welcher 
für die im Interesse des Verbandes zu machenden Anlagen erforderlich ist, dem 
Verbande eigenthümlich zu überlassen, oder wenn dieses zach dem Ermessen des 
Vorstandes genügt, sich die erforderlichen Ei chränkungen gefallen zu 
lassen. Gleiches gilt Behufs der Zu- und Abfuhrwege, wect für die einzelnen 
Grundstücke nach der Bestimmung des Vorstandes nöthie 
Die dafür zu leistende Entschädigung wird nach gelimeent der Sd# 10. d. 
und 12. festgestellt. g. is 
Der Meliorationsverband ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird in unterster Instanz von dem Königlichen Amte Bersen- 
brück und in den höheren Instanzen von der Landdrostei Osnabrück, beziehungs- 
weise von der künftig an deren Stelle tretenden Landespolizeibehörde, und von 
dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses 
Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Auf- 
sichtsbehörden den Landgemeinden gegenüber zustehen, ausgeübt. 
Zweifel über die Zuständigkeit der Organe des Verbandes unter sich und 
gegenüber den Genossen, sowie überhaupt über die Auslegung der Statuten haben 
die Aufsichtsbehörden und in letzter Instanz der Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten zu entscheiden. 
  
. 19. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. September 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7511—7512) (Nr. 7512.)
	        
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