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K. 16.
Die Ausführung der erforderlichen gemeinsamen Anlagen geschieht entweder
im Tagelohn oder durch Verdingung an den Mindestfordernden. Sind jedoch an
oder auf den einzelnen Wiesentheilen im Interesse des Verbandes liegende Arbeiten
zu beschaffen, z. B. die Herstellung der Zulaßschleusen oder der Brücken für die
Heuwege oder Privat. Ent- und Bewässerungsgräben, so ist der Vorstand be-
sugt, dieselben durch die betreffenden Eigenthümer gegen eine von ihm festzusetzende
Entschädigung ausrichten zu lassen.
C. 17.
Die einzelnen Genossen sind verpflichtet, den Grund und Boden, welcher
für die im Interesse des Verbandes zu machenden Anlagen erforderlich ist, dem
Verbande eigenthümlich zu überlassen, oder wenn dieses zach dem Ermessen des
Vorstandes genügt, sich die erforderlichen Ei chränkungen gefallen zu
lassen. Gleiches gilt Behufs der Zu- und Abfuhrwege, wect für die einzelnen
Grundstücke nach der Bestimmung des Vorstandes nöthie
Die dafür zu leistende Entschädigung wird nach gelimeent der Sd# 10. d.
und 12. festgestellt. g. is
Der Meliorationsverband ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird in unterster Instanz von dem Königlichen Amte Bersen-
brück und in den höheren Instanzen von der Landdrostei Osnabrück, beziehungs-
weise von der künftig an deren Stelle tretenden Landespolizeibehörde, und von
dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses
Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Auf-
sichtsbehörden den Landgemeinden gegenüber zustehen, ausgeübt.
Zweifel über die Zuständigkeit der Organe des Verbandes unter sich und
gegenüber den Genossen, sowie überhaupt über die Auslegung der Statuten haben
die Aufsichtsbehörden und in letzter Instanz der Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten zu entscheiden.
. 19.
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. September 1869.
(L. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7511—7512) (Nr. 7512.)