Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7512.) Allerhöchster Erlaß vom 7. September 1869., betreffend die Ermäßigung der 
in den Gewässern zwischen Pommern und Rügen und auf den Binnen- 
gewässern zwischen Stettin und den Mündungen der Swine und Pecnec 
zu entrichtenden Lootsengebühren. 
A½# Ihren Bericht vom 2. September d. J. genehmige Ich, daß die in Ge- 
mäßheit der Tarife vom 24. Oktober 1840. in den Gewässern zwischen Vommern 
und Rügen und auf den Binnengewässern zwischen Stettin und den Mündungen 
der Swine und Peene zu entrichtenden Lootsengebühren für folgende Stationen 
und Begleitungsstrecken: 
I. des Tarifs, nach welchem die Gebühren in den Gewässern zwischen Pom- 
mern und Rügen zu entrichten sind (Gesetz= Samml. für 1840. S. 347. 
  
  
und 348.): 
Genennung der Lootsenstation. lane Bezeichnung der Begleitungestrecken. 
Ruden 11.Aus der See durch das Ostertief nach 
dem Ruden. 
des9999. 17.Vom Ruden in See durchs Ostertief. 
—— ... . . . . .. 18.] Vom Ruden nach Peenemünder Schanze. 
Peenemünne . . ... 19. J Von Peenemünde nach dem Ruden. 
  
  
II. des Tarifs, nach welchem die Gebühren der Lootsen auf den Binnen- 
gewässern zwischen Stettin und den Mündungen der Swine und Peenc 
zu entrichten sind (Gesetz= Samml. für 1840. S. 349.): 
  
Genennung der Tootsenstation. * Gezeichnung der Begleitungsstrecken. 
  
Wolgast . ... .. . . . . . . . .. 8. sVon Wolgast nach Peenemuͤnde. 
Peenemünde ..... . ... . .. 9. JVon Peenemünde nach Wolgast. 
vom 1. Oktober 1869. ab auf die Hälfte ermäßigt werden. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Stettin, den 7. September 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
  
  
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker)
	        
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