Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7549.) Allerhöchster Erlaß vom 27. September 1869., betreffend die Organisation der 
Bauverwaltung in der Provinz Hannover. 
A½ Ihren Bericht vom 31. August d. J. erkläre Ich Mich damit einver- 
standen, daß die Bauverwaltung in der Provinz Hannover nach den durch den 
Allerhöchsten Erlaß vom 7. Januar 1852. für die älteren Provinzen festgestellten 
Grundsätzen neu organisirt werde. Demgemäß sind 
1) an Stelle der bestehenden Wegebau-, Landbau= und Wasserbau-Inspektionen 
Baukreise abzugrenzen, in welchen die sämmtlichen Chaussee-, Land und 
Wasserbaugeschäfte in der Regel von denselben Kreisbaubeamten zu ver- 
richten sind, mit Ausnahme der auch ferner ausschließlich von Landbau- 
beamten zu besorgenden Landbaugeschäfte in mehreren größeren Städten, 
sowie der ausschließlich von Wasserbaubeamten zu besorgenden Baugeschäfte 
an den größeren schiffbaren Strömen und an den Häfen und geeigneten 
Falls für die Wasserbauten im Ressort der landwirthschaftlichen Verwaltung. 
Die von der Verwaltung der Klostergüter ressortirenden Bau- 
sachen sollen jedoch nicht dem Geschäftsbereiche der Kreisbaubeamten zu- 
fallen, sondern ein aus dem Klosterfonds zu besoldender besonderer Lokal- 
Baubeamter für dieselben angestellt werden. 
2) Für die technische Bearbeitung der Bausachen in der mittleren Instanz, 
die Feststellung der Bauprojekte, Vorrevision der Anschläge 2c. — soweit 
diese Geschäfte nicht für die Bausachen bestimmter Ressorts von den bei 
einzelnen Provinzialbehörden, wie der Finanzdirektion, dem Konsistorium 
und der Klosterkammer in Hannover angestellten, beziehungsweise kom- 
missarisch zu beschäftigenden Bauräthen zu besorgen sind — werden bei 
den Landdrosteien in Stelle der bisherigen bautechnischen Referenten 
(Wegebaumeister, Wasserbaudirektoren ꝛc.) Negierungs- Bauriihe be- 
jiehungswese Ober-Bauinspektoren angestellt. ieselben haben in dem 
em Ressort der Landdrosteien zugehörigen Wirkungskreise im Allgemeinen 
die Funktionen auszuüben, welche den Bauräthen der Regierungen nach 
I. 48. der Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den König- 
lich Preußischen Staaten vom 23. Oktober 1817. (Gesetz Samml. S. 248.) 
zugewiesen sind; doch findet in Betreff des Stimmrechts der F. 50. der 
Landdrostei-Ordnung vom 25. September 1852. (Gesetz Samml. des 
vormaligen Königreichs Hannover S. 354.) auf sie Anwendung. Soweit 
das Bedürfniß es erheischt, sind neben den Regierungs-Bauräthen oder 
Ober-Bauinspektoren technische Hülfsarbeiter (Land., Wege., Wasserbau- 
meister) anzustellen. 
3) Die Generaldirektion des Wasserbaues in Hannover wird aufgelöst. Die 
bisher von derselben nach der Verordmumg, das Wasserbauwesen betreffend, 
(I. d. Monbrillant, den 1. September 1852. (Hannoversche Gesetz-Samml. 
S. 257.) ausgeübten Befugnisse in Beziehung auf administrative und 
technische Behandlung der Wasserbau-Angelegenheiten gehen, was gie 
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