Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1182 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des 
Angerburger Kreises 
zweite Emission 
Littr. — 
über 
....... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unterm 2. März 1868. genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
14. November 1867. wegen Ausbaues einer Kreis-Chaussee von Angerburg bis 
zur Lötzener Kreisgrenze und der Allerhöchsten Genehmigung wegen Aufnahme 
einer neuen Schuld von 20,000 Thalern vom ten . .. . .. 18. bekennt 
sich die ständische Finanzkommission des Angerburger Kreises Namens des Kreises 
durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare 
Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von . . . . . . . .. Thalern Preußisch Kurant, 
mesß ser den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver- 
zinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Thalern geschieht 
vom Jahre 1871. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent 
jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, 
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Gumbinnen und durch den Königlichen Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rüc. 
gabe
	        
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