— 1182 —
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des
Angerburger Kreises
zweite Emission
Littr. —
über
....... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unterm 2. März 1868. genehmigten Kreistagsbeschlusses vom
14. November 1867. wegen Ausbaues einer Kreis-Chaussee von Angerburg bis
zur Lötzener Kreisgrenze und der Allerhöchsten Genehmigung wegen Aufnahme
einer neuen Schuld von 20,000 Thalern vom ten . .. . .. 18. bekennt
sich die ständische Finanzkommission des Angerburger Kreises Namens des Kreises
durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare
Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von . . . . . . . .. Thalern Preußisch Kurant,
mesß ser den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver-
zinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Thalern geschieht
vom Jahre 1871. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent
jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei,
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Gumbinnen und durch den Königlichen Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit
jenem verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rüc.
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