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u gleichen Leistungen verpflichtet, wie solche ihr bezüglich der Stammahn
obliegen.
c) Im Verhältniß zur Bundes-Telegraphenverwaltung gelten sowohl rücksichtlich
der neuen Bahnstrecke als auch der Stammbahn die die Verpflichtungen
der Eisenbahnverwaltungen im Interesse der Bundes-Telegraphenverwaltung
betreffenden Bestimmungen des Beschlusses des Bundesrathes
des Norddeutschen Bundes vom 21. Dezember 1868.
4) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen
werden, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden
Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines
besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie
ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes
vom 21. Dezember 1846. für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse
zu leisten.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, für ihre Beamten Pensions= und Wittwen-Verpflegungs-Kassen
auch ferner bestehen zu lassen, zu diesen Kassen die
erforderlichen Beiträge zu leisten und zur Unterstützung ihrer Arbeiter
angemessene Summen zu verwenden. Dabei sind für die Beamten, deren
Familien und für die Arbeiter thunlichst eben so günstige Normen aufzustellen,
wie sie in dem Reglement für die betreffenden Kassen der
Staats-Eisenbahnen enthalten sind.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen
Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den Königlich Preußischen
Militair= Anwärtern, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, zu wählen.
S. 4.
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens, desgleichen zum Zwecke
der Erweiterung und Verbchfermm der baulichen Anlagen und der Vermehrung
der Betriebsmittel der Nederschlenschen Zweigbahn erforderliche Kapital), einschließlich
der Verzinsung desselben während der Bauzeit, wird auf neunhundert
und funfzig Tausend Thaler festgesetzt.
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. 5Z.
Die Beschaffung dieses Kapitals erfolgt durch Ausgabe von fünfprozentigen
Prioritäts-Obligationen Littr. D. zum Gesammt-Nominalbetrage von neunhundert
und funfzig Tausend Thalern.
Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obligationen
erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzt.
g. 6.
Bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die Bahn von
(Nr. 7583.) 159“ Sa-