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Sagan nach Sorau dem Betriebe übergeben ist, erfolgt die Verzinsung der
Geiprsts Obligationen (§. 5.) aus dem Baufonds, später aus den Betriebsinnahmen.
S. 7.
4 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn von Sagan nach Sorau binnen
längstens R Jahren, von Ertheilung der Konzession an gerechnet, zu vollenden
und dem Betriebe zu übergeben.
S. S.
Von dem auf die Eröffnung des Betriebes auf der Eisenbahn von Sagan
nach Sorau folgenden 1. Januar treten an Stelle der im F. 5. des Statuts enthaltenen
Vorschriften über die Bildung eines Reservefonds folgende Bestimmungen:
Der Reservefonds, zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen
Ausgaben bestimmt, ist auf den Betrag von 52,000 Rthlr. zu dbringen und in
dieser Höhe so lange zu erhalten, bis von den Gesellschaftsvorständen mit Genehmigung
des Handelsministers eine weitere Erhöhung beschlossen wird. Im
Falle einer Verminderung erfolgt die Ergänzung durch Zuschüsse aus den Betriebs-Einnahmen,
die von den Gesellschaftsvorständen nach Bedürfniß festgesetzt werden,
aber Dro anno nicht weniger als ½ Prozent des Anlagekapitals des gesammten
Unternebmens betragen dürfen. So lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden
ist, fließen die Zinsen desselben in die Betriebskasse.
Zur Bestreitung der Kosten des Ersatzes und der Beschaffung aller, gemäß
Vereinbarung mit der Staats-Aufsichtsbehörde als Erneuerungen seither festgesetzten,
oder in Zukunft festzusetzenden Gegenstände des Oberbaues, der Lokomotiven,
Tender und Wagen, sowie von Lokomotiven, Tendern und Wagen selbst
ist der Erneuerungsfonds bestimmt;) von der Direktion ist mit Genehmigung des
Handelsministers ein Regulativ zu entwerfen, welches die zur Ergänzung des
Erneuerungsfonds nothwendigen und nach Verhältniß der Abnutzung der Bauwerke,
des Oberbaues und der Betriebsmittel periodenweise zu bemessenden Rücklagen
aus den Betriebseinnahmen feststellt. Außerdem werden dem Erneuerungssonds
die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und der
Betriebsmittel überwiesen.
(Nr. 7554.)