Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1188  —

Sagan  nach  Sorau  dem  Betriebe  übergeben  ist,  erfolgt  die  Verzinsung  der
Geiprsts  Obligationen  (§.  5.)  aus  dem  Baufonds,  später  aus  den  Betriebsinnahmen.


S.  7.
4  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Bahn  von  Sagan  nach  Sorau  binnen
längstens  R  Jahren,  von  Ertheilung  der  Konzession  an  gerechnet,  zu  vollenden
und  dem  Betriebe  zu  übergeben.

S.  S.

Von  dem  auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  Eisenbahn  von  Sagan
nach  Sorau  folgenden  1.  Januar  treten  an  Stelle  der  im  F.  5.  des  Statuts  enthaltenen
  Vorschriften  über  die  Bildung  eines  Reservefonds  folgende  Bestimmungen:

Der  Reservefonds,  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen  nöthigen
Ausgaben  bestimmt,  ist  auf  den  Betrag  von  52,000  Rthlr.  zu  dbringen  und  in
dieser  Höhe  so  lange  zu  erhalten,  bis  von  den  Gesellschaftsvorständen  mit  Genehmigung
  des  Handelsministers  eine  weitere  Erhöhung  beschlossen  wird.  Im
Falle  einer  Verminderung  erfolgt  die  Ergänzung  durch  Zuschüsse  aus  den  Betriebs-Einnahmen,
  die  von  den  Gesellschaftsvorständen  nach  Bedürfniß  festgesetzt  werden,
aber  Dro  anno  nicht  weniger  als  ½  Prozent  des  Anlagekapitals  des  gesammten
Unternebmens  betragen  dürfen.  So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden
  ist,  fließen  die  Zinsen  desselben  in  die  Betriebskasse.

Zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Ersatzes  und  der  Beschaffung  aller,  gemäß
Vereinbarung  mit  der  Staats-Aufsichtsbehörde  als  Erneuerungen  seither  festgesetzten,
  oder  in  Zukunft  festzusetzenden  Gegenstände  des  Oberbaues,  der  Lokomotiven,
  Tender  und  Wagen,  sowie  von  Lokomotiven,  Tendern  und  Wagen  selbst
ist  der  Erneuerungsfonds  bestimmt;)  von  der  Direktion  ist  mit  Genehmigung  des
Handelsministers  ein  Regulativ  zu  entwerfen,  welches  die  zur  Ergänzung  des
Erneuerungsfonds  nothwendigen  und  nach  Verhältniß  der  Abnutzung  der  Bauwerke,
  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel  periodenweise  zu  bemessenden  Rücklagen
  aus  den  Betriebseinnahmen  feststellt.  Außerdem  werden  dem  Erneuerungssonds
  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und  der
Betriebsmittel  überwiesen.

(Nr.  7554.)