Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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das gesammte übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft sich zu halten. 
F. 6. 
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf 
die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit J zum Bahnkörper der 
Haupt= oder der genannten Zweigbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und 
zum vollständigen Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. 
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an 
den Staat zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Individuen zum 
Zwecke von Staatseinrichtungen, oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren- 
Niederlagen oder sonstigen, zum Nutzen des 7 und, ohne diesen zu 
gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht 
zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition 
über diesenigen lr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Atteste 
des betreffenden Regierungskommissars zum Transportbetriebe der Haupt= oder 
der Zeitz-Pegau-Leipziger Zweigbahn nicht nothwendig sind. 
S. 7. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft 
u machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden 2,800,000 Thaler 
rioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte. 
S. 8. 
Die Ausloosung der nach H§. 3. jährlich zu amortifirenden Prioritäts-Obli- 
gationen geschieht in Erfurt durch die Direktion der Gesellschaft im Monat April, 
und zwar in einem vierzehn Tage vorher durch die mehrgedachten öffentlichen 
Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber dieser 
Obligationen die Befugniß haben. " 
Ueber die Verhändlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll 
aufzunehmen. 69 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des F. 8. gedachten Termins öffentlich bekannt 
emacht, und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem F. 3. bezeichneten 
ge an nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen 
Auslieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Erfurt und in Ber- 
lin, Lep und Frankfurt a. M. bei den bekannt gemachten Häusern. 
it dem im F. 3. angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Obligationen auf. Die Kupons über die noch nicht fällig gewesenen 
Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig 
u übergeben; geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht 
fäligen Zinskupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden Falls zu deren 
Einlösung zu dienen. Di 
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