Grundlagen und Allgemeines. 225
das erste enthält die gemeinsamen Vorschriften über
den Umfang, die Träger der Versicherung, die Behörden
u. a. m., das zweite behandelt die Kranken-, das dritte
die Unfall-, das vierte die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung,
das fünfte die Beziehungen der
Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten,
das sechste das Berfahren. Die Bestimmungen
der Reichsversicherungsordnung über die Krankenversicherung
werden erst am 1. Januar 1914 in Kraft treten.
Im folgenden ist nur das nach der Reichsversicherungsordnung
geltende Recht dargestellt.
Grundlagen und Allgemeines.
a) Die Reichsversicherungsordnung baut sich auf folgenden
Grundlagen auf:
Versicherungszwang. Das Gesetz bestimmt, wer
versichert sein muß.
Zwangsversicherung. Der BVersicherungspflichtige
muß den bestimmten Versicherungseinrichtungen angehören.
Die Tragung der Lasten erfolgt durch die Beteiligten
selbst (Versicherte und Arbeitgeber). Zur
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung leistet
das Reich Zuschüsse.
Selbstverwaltung. Die Beteiligten verwalten die
Versicherungseinrichtungen durch Vertreter, die auf
Grund von Verhältniswahlen gewählt werden,
selbst und wirken bei der Entscheidung von Streitigkeiten
mit.
Die Versicherten und ihre Angehörigen haben
einen
Rechtsanspruch auf die gesetzlichen Leistungen. Diese
müssen also — von wenigen Ausnahmen abgesehen
— uUnter allen Umständen gewährt werden.
Merkel, Der Gemeindebeamte. 2. Aufl. 15