Full text : Der Gemeindebeamte.

Grundlagen  und  Allgemeines.  225

das  erste  enthält  die  gemeinsamen  Vorschriften  über
den  Umfang,  die  Träger  der  Versicherung,  die  Behörden
u.  a.  m.,  das  zweite  behandelt  die  Kranken-,  das  dritte
die  Unfall-,  das  vierte  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung,
  das  fünfte  die  Beziehungen  der
Versicherungsträger  zueinander  und  zu  anderen  Verpflichteten,
  das  sechste  das  Berfahren.  Die  Bestimmungen
der  Reichsversicherungsordnung  über  die  Krankenversicherung
  werden  erst  am  1.  Januar  1914  in  Kraft  treten.
Im  folgenden  ist  nur  das  nach  der  Reichsversicherungsordnung
  geltende  Recht  dargestellt.

Grundlagen  und  Allgemeines.

a)  Die  Reichsversicherungsordnung  baut  sich  auf  folgenden
  Grundlagen  auf:

Versicherungszwang.  Das  Gesetz  bestimmt,  wer
versichert  sein  muß.

Zwangsversicherung.  Der  BVersicherungspflichtige
muß  den  bestimmten  Versicherungseinrichtungen  angehören.


Die  Tragung  der  Lasten  erfolgt  durch  die  Beteiligten
  selbst  (Versicherte  und  Arbeitgeber).  Zur
Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  leistet

das  Reich  Zuschüsse.

Selbstverwaltung.  Die  Beteiligten  verwalten  die
Versicherungseinrichtungen  durch  Vertreter,  die  auf
Grund  von  Verhältniswahlen  gewählt  werden,
selbst  und  wirken  bei  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten
  mit.

Die  Versicherten  und  ihre  Angehörigen  haben
einen
Rechtsanspruch  auf  die  gesetzlichen  Leistungen.  Diese
müssen  also  —  von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen
—  uUnter  allen  Umständen  gewährt  werden.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  15