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C. 5.
Die Eisenbahn von Magdeburg nach Helmstedt und Jerxheim bildet einen
integrirenden Theil des Bexlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Unternehmens
und es finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten resp.
abgeänderten Gesellschafts-Statuten mit den nachfolgenden Zusätzen Anwendung:
a) Zur Ausführung der Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnen
zu militairischen zwt (Gesetz Samml. 1843. S. 373.) ist die Gesell-
schaft sowohl rücksichtlich der neuen Bahnstrecken, als auch der zu dem
Stemnteree gehörigen Bahnen, verpflichtet, sich den Bestim-
mungen und Beförderungssätzen des in der Sitzung des Bundesrathes
des Norddeutschen Bundes vom 3. Juli 1868. beschlossenen Reglements
für die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Militair-
bedürfnissen auf den Staatsbahnen und den unter Staatsverwaltung
stehenden Privat-Eisenbahnen, ferner den Desimmungen des Reglements
vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Transports größerer
Truppenmassen auf den Eisenbahnen und der Instruktion von demselben
Datum für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf
den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abänderungen und Ergänzungen
dieses Reglements und dieser Instruktion, zu unterwerfen.
b) Zu Gunsten der Post ist die Gesellschaft bezüglich der neuen Bahnstrecken
zu gleichen Leistungen verpflichtet, wie solche ihr bezüglich der Stamm-
bahn obliegen. -
c)JmVekhältnißzurBundeöx Telegraphenverwalth gelten rücksichtlich
der neuen Bohnstrecen diejenigen Bestimmungen, welche das vom Nord-
deutschen Bunde zu erlassende Reglement über die Seitens der Eisenbahn-
gese schaften der Bundes-Telegraphenverwaltung gegenüber zu überneh-
menden Leistungen enthalten wird.
d) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf-
sichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden,
nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben,
insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen
Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist ver-
pflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom
3 1846. für die Baunrbeiter einzurichtenden Krankenkasse
zu leisten.
e) Die Gesellschaft ist verpflichtet, für ihre Beamten Pensions- und Wittwen-
Verpflegungskassen auch ferner bestehen zu lassen, zu diesen Kassen die
erforderlichen Beiträge zu leisten und zur Unterstützung ihrer Arbeiter
angemessene Summen zu verwenden. Dabei sind für die Beamten, deren
Familien und für die Arbeiter thunlichst ebenso günstige Normen auf-
zustellen, wie sie in dem Reglement für die betreffenden Kassen der
Staatseisenbahnen enthalten sind. 9
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