Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S. 18. 
Die gekündigten Schuldverschreibungen (§§. 16. und 17.) müssen bis zum 
Rückzahlungstage im kursfähigen Zustande und mit den an diesem Tage noch 
nicht fälligen Kupons eingeliefert werden, wonächst dann die Zahlung des Ka- 
pitals gegen Quittung des Präsentanten auf der Schuldverschreibung und zwar 
*lD Schuldoerschreibungen auf den Inhaber ohne Prüfung seiner #egitimätion 
erfolgt. « 
8 Ist die Schuldverschreibung nicht kursfähig, so darf die Zahlung erst nach 
Beseitigung des Hindernisses geleistet werden. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt 
der Betrag bei der Kasse zinslos. 
Wird die Schuldverschreibung bis zum Zahlungstage nicht eingereicht, oder 
kann sich der Präsentant einer auf Namen lautenden bis zu diesem Tage nicht 
legitimiren, so hört von diesem Tage ab die Verzinsung auf. 
Der Betrag der fehlenden, nicht fälligen Kupons wird jedenfalls von der 
Zahlungsvaluta in Abzug gebracht. 
. 19. 
Die Ein, und resp. Rücksendung der Schuldverschreibungen, Fleichoiel ob 
zum Behufe der Kändigung oder zum Zwecke der Rückzahlung, erfolgt auf Ge- 
fahr und Kosten des Gläubigers. 
C. 20. 
Die Stempelfreiheit der Anstalt, soweit sie nicht in diesem Gesetze aus- 
drücklich anerkannt ist, und die Portofreiheit derselben erlischt mit dem 1. Ja- 
nuar 1870. 
1 
Bis zur anderweiten Organisation der Landeskredit-Anstalt in Gemäßheit 
der Beschlüsse des Provinziallandtages (§. 1.), jedoch höchstens bis zum 1. Ja- 
nuar 1872., behält es bei der bisherigen Funktion der mittelbaren und unmittel- 
baren Staatsbeamten im Interesse der Anstalt sein Bewenden. Ob und in 
welchem Umfange diese Beamten von da ab für die Kasse mitzuwirken baben, 
hängt von der Bestimmung der Königlichen Staatsregierung ab. 
K. 22. 
Die Direktion der Landeskreditanstalt ist verpflichtet, jedes Jahr mindestens 
einmal den Vermögensstand des Instituts in dem Amtsblatte der Provinz Han- 
nover bekannt zu machen. 
S. 23. 
Der §. 42. der Statuten vom 18. Juni 1842. wird dahin geändert, daß 
die Beschwerde-Instanz fortan von dem ständischen Verwaltungs-Ausschusse, und 
in eiligen Fällen von dem Landesdirektorium gebildet wird. 
C. 24. 
In dem §. 58. der gedachten Statuten tritt die Aenderung ein, daß fortan 
bei
	        
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