Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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bei den Ausfertigungen der Direktion zwei Unterschriften der Mitglieder derselben 
nur noch erforderlich sein sollen: 
1) bei den Schuldverschreibungen, den Kupons und den Talons, 
2) bei den in Gemäßheit des §. 41. der Statuten auszustellenden Quittungen. 
Die in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen u. s. w. enthaltenen 
Vorschriften über die Organisation und die Geschäftsformen der Landeskredit- 
Anstalt können, unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes, jederzeit mit Ge- 
nehmigung des Oberpräsidenten durch den Provinziallandtag oder mit dessen Zu- 
stimmung durch den Ausschuß geändert werden. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
	        
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