Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1282  —

Oberpräsidenten  in  dem  Emissionsbeschluß  dergestalt  festgestellt,  daß  mindestens
alljährlich  derjenige  Betrag  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
kommt,  welcher  in  dem  vorausgegangenen  Kalenderjahr  auf  die  mit  den  Schuldverschreibungen
  bewerkstelligten  Verehne  durch  ordentlichen  oder  außerordentlichen
Abtrag  baar  eingegangen  ist  und  jederzeit  mindestens  Ein  Prozent  der  Emission
betragen  muß.

.  10.

Bezüglich  der  Gelder  der  Haupt.  Depositenkasse  (§.  16.  des  Kurhessischen
Gesetzes  vom  23.  Juni  1832.)  hat  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
  sein  Bewenden.

Ueber  die  Annahme,  Verzinsung  und  Rückzahlung  von  Sparkassengeldern
(.  17.  und  19,  des  cit.  Gesetzes)  soll  fortan  lediglich  die  Vereinbarung  mit  den
betreffenden  Verwaltungen  maaßgebend  sein.

Die  bieherige  Verpflichtung,  von  Vormündern  und  Kuratoren  Gelder  im
Betrage  von  25  Rthlrn.  zu  drei  Prozent  anzunehmen  (§.  9.  des  Kurhessischen  Gesetzes
  vom  31.  Oktober  1833.)  Zusätze  zu  dem  Gesetz  über  die  Landeskreditkasse
betreffend),  wird  aufgehoben.

S.  11.

Die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  werden  vom  1.  Januar
  1870.  an,  und  zwar  in  Höhe  von  50,  100,  200,  500  und  1000  Rthlrn.,
nach  den  beigefügten  Formularen  A.  oder  Au.  ausgestellt.  Dieselben  werden  mit
den  erforderlichen  Zinskupons  nach  dem  Formular  B.  und  mit  einem  Talon  zur
Erhebung  der  neuen  Kupons-  Serie  Formular  C.  versehen.  Diese  Urkunden  genießen
  bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  die  Stempelfreiheit.

Für  die  in  Gemäßheit  des  §.  15.  des  Gesetzes  vom  16.  August  1867.
(Gesetz  Samml.  S.  1460.)  von  der  Direktion  der  Landeskreditkasse  umgeschriebenen
älteren  Schuldverschreibungen  kommt  das  bisherige  Formular  zur  Anwendung
und  wird  an  dem  rechtlichen  Karakter  derselben  durch  die  Umschreibung  nichts
geändert.  «

§.12.

Aus  den  Zinsen,  welche  die  Kasse  bezieht,  sind  die  Zinsen,  welche  sie
ihrerseits  zu  entrichten  hat,  und  sämmtliche  Verwaltungskosten  zu  bestreiten.

Aus  den  Ueberschüssen,  sowie  aus  den  etwaigen  außerordentlichen  Einnahmen
  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden,  welcher  bis  zur  Höhe  von  fünf  Prozent
der  Verbindlichkeiten  der  Kasse  zu  bringen  ist,  und  welcher  dazu  dient,  etwaige
rückständige  Amortisationsbeträge,  Zinsen  und  Kosten  vorzuschießen  und  etwaige
Ausfälle  zu  decken.  Dieser  Fonds,  welchem,  bis  er  die  angegebene  Höhe  erreicht
hat,  seine  eigenen  Zinsen  zuwachsen,  darf  nur  in  verzinslichen  Prenßischen  Staatsoder
  vom  Preußischen  Staate  garantirten  Papieren,  in  verzinslichen  Papieren
des  Norddeutschen  Bundes,  in  Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse  oder
in  verzinslichen  Schuldverschreibungen  der  Kommunalstände  belegt  werden.

S.  13.

In  derselben  Weise  ist  die  Direktion  ermächtigt,  diejenigen  Gelder  zu  belegen,

  welche  zwar  nicht  dem  Reservefonds  angehören,  deren  Verwendung  aber

nicht