Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Dritter Nachtrag 
zum 
Statut der Rechte-Oder-Ufer Eisenbahngesellschaft 
(Oppeln-Tarnowitz). 
Artikel 1. 
An Stelle der Vorschrift des F. 6. sub c. tritt folgende Bestimmung: 
„Dc) die Bestätigung der Wahl des unmittelbar unter der Direktion stehenden 
obersten schuißten Beamten (Ober-Ingenieurs resp. Betriebsdirektors), 
welcher die formelle Qualifikation zum Königlich Preußischen Bauinspektor 
besitzen muß, sowie die Genehmigung der demselben zu ertheilenden 
Geschäftsinstruktion."“ 
Artikel 2. 
§P. 7. wird aufgehoben und tritt an seine Stelle folgende Bestimmung: 
5. 7. 
Verwaltung und Verfassung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
a) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung 
C. 25), 
b) durch den Verwaltungsrath mit 13 Mitgliedern und 4 Stellvertretern, 
J) durch die Direktion mit 8 unbesoldeten und mindestens 2 besoldeten 
Mitgliedern, 
d) durch Beamte. 
Artikel 3. 
Zu §. 9. 
An die Stelle der inzwischen eingegangenen Schlesischen Provinzial-Zeitung 
tritt das Breslauer Handelsblatt. Art 
rt.
	        
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