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. 47.
Unentgeltliche Geschäftsführung der Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten weder Gehalt noch eine
Remuneration, sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten.
Artikel 12.
Die IS##. 45. bis 58. werden aufgehoben und treten folgende Bestimmungen
an deren Stelle.
B. Direktion (Vorstand).
KG. 48.
Zusammensetzung.
Die kollegialisch organisirte Direktion wird gebildet:
1) durch eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl besoldeter und sach-
kundiger Mitglieder, welche am Sitze der Direktion ihren Wohnsitz zu
nehmen haben. Die Zahl dieser Mitglieder wird auf mindestens zwei
festgesetzt, von denen das eine die Qualifikation zum Königlich Preußi-
schen Bauinspektor erlangt haben muß.
Ueber das etwa hervortretende Bedürfniß zur Vermehrung dieser
Stellen entscheidet der Verwaltungsrath
2) durch acht unbesoldete Mitglieder, welche nur verbunden sind, an den
kollegialischen Berathungen und Beschlüssen der Direktion Theil zu
nehmen und einzelne Geschäfte und Aufträge auszuführen.
Dieselben werden durch die Generalversammlung auf sechs Jahre ge-
wählt, und erhalten von den Reinerträgen des Geschäle zusammen eine Tan-
tieme von Einem Prozent, welche an die einzelnen Mitglieder nach Maaßgabe
ihrer Betheiligung an den Sitzungen vertheilt wird. Jedes zu erwählende unbe-
soldete Mitglied muß im Besitze von 2000 Rthlrn. Aktien der Gesellschaft sein,
welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind.
Nicht wahlfähig zu unbesoldeten Mitgliedern der Direktion find:
a) Beamte der Gesellschaft;
b) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen,
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren
Gläubigern regulirt haben)
J) diejenigen, denen der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte mangelt.
Mindestens vier dieser Mitglieder müssen am Sitze der Direktion ihren
Wohnitz haben. «
Jahrgang 1869. (Nr. 7 15 Zwei