Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8.  51.
Geschäftsführung.

Die  Direktion  führt  die  Geschäfte  nach  einer  von  ihr  festzustellenden  Geschäftsordnung.


Sie  versammelt  sich,  so  oft  es  der  Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,
oder  vier  Mitglieder  derselben  es  verlangen,  mindestens  aber  alle  Monate  einmal.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt
werden.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  müssen  mindestens  fünf  Mitglieder
und  darunter  drei  unbesoldete  gegenwärtig  sein.  «·""  ««

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privatinteresse
haben,  müssen  sich  bei  der  Berathung  und  Abstimmung  entfernen.

.  52.
Befugnisse  der  Direktion.

Die  Direktion  bildet  den  Vorstand  der  Gesellschaft.  Sie  leitet  sämmtliche
Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  bringt  ihre  enen,  sowie  die  Beschlüsse  der
Generalversammlungen  und  des  Verwaltungsra  ho  in  Ausführung  und  ernennt
die  Beamten  der  Gesellschaft.  Imgleichen  steht  ihr  die  Wahl  der  besoldeten
Direktionsmitglieder  und  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes
§.  42.  Nr.  9.),  der  Abschluß  der  von  ihr  mit  benpilben  zu  vereinbarenden

ngagementsverträge  zu.

Sie  verwaltet  den  Gesellschaftsfonds  und  die  eingehenden  Bahn-  und
Transportgelder,  sowie  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft,  irbt  die
zur  Ereichung  des  Gesellschaftszweckes  nach  ihren  Beschlüssen  erforderlichen
Grundstücke  und  sonstiges  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthum,  bewirkt  die
vollständige  Erbauung  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,  sowie  demnächst
  deren  Unterhaltung,  desgleichen  die  Aufführung,  Anschaffung  und  Unterhaltung
  der  erforderlichen  Gebäude,  Materialien,  Transportmittel  und  Utenfilien,
organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der  Gesellsot
  erforderlichen  Kauf.,  Verkauf-,  Tausch-,  Pacht-  und  Mieths-,  Engagements-,

mleihe=  und  sonstigen  Verträge  Namens  der  Gesellschaft  und  repräsentirt  die
letztere  in  allen  Bechältpissen  nach  Innen  und  Außen  auf  das  Vollständigste
mit  allen  Befugnissen  und  Verpflichtungen,  welche  das  Gesellschaftsstatut  und
die  Gesetze  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft  gemäß  der  Vorschriften  des
Deutschen  hesegeebtuche  und  seines  inführungsgeseses  vom  24.  Juni  1861.
beilegen.  Insbesondere  ist  die  Direktion  legitimirt,  die  Gesellschaft  bei  allen
gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypothekenbücher
  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Veräußerungen  vorzunehmen,
Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung  zu
umterwerfen.  «

Die  Direktion  ist  aber  auch  ermächtigt,  zur  Ausübung  gewisser  Befugnisse
derselben,  General-  und  Spezial-Bevollmächtigte,  welche  nicht  Mitglieder  der

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