Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  112  —

Direktion  sind,  zu  ernennen  und  denselben  Vollmachten  zu  ertheilen,  welche,  soweit
sie  nicht  für  ein  bestimmtes  Geschäft  oder  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  ertheilt
sind,  durch  den  Wechsel  der  Direktionsmitglieder  allein  nicht  erlöschen.

Sollte  bei  Ausübung  der  der  Direktion  zugetheilten  Befugnisse  und  von
ihr  anzuordnenden  Maaßregeln  zwischen  ihr  und  dem  Verwaltungsrathe  ein  Konflikt
  entstehen,  so  entscheidet  darüber  die  nächste  Generalversammlung.

C.  53.
Legitimation  der  Direktion.

Zur  Ausübung  aller  der  Direktion  zustehenden  Befugnisse  bedarf  dieselbe
gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,  als  eines  auf
Grund  der  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  aufgenommenen  Wahlverhandlungen
  ausgefertigten  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes  über  die  Personen
  ihrer  jedesmaligen  Mitglieder.

g.  54.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit  der  Direktion.

Die  Mitglieder  der  Direktion  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht  und
sind  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  für  ihre  Handlungen  verhaftet.

§.  55.
Entsetzung  und  Suspension  von  Vorstandsmitgliedern.

Es  steht  der  Gesellschaft,  im  Hinblick  auf  Artikel  227.  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  das  Recht  zu,  jedes  Mitglied  der  Direktion,  und
zwar  die  besoldeten  Mitglieder  unbeschadet  ihrer  aus  den  Engagementsverträgen
erwachsenen  finanziellen  Rechte,  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  jedoch  nur,
wenn  dies  auf  Antrag  des  Verwaltungsrathes  in  einer  Generalversammlung  durch
Stimmenmehrheit  beßhlossen  wird.

Der  Verwaltungsrath  ist  zu  einem  solchen  Antrage  nur  berechtigt,  wenn
derselbe  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung  mit  wenigstens
  neun  bejahenden  Stimmen  beschlossen  wird;  auch  kann  der  Verwaltungsrath
auf  gleiche  Weise  die  Suspension  eines  Mitgliedes  der  Direktion  vom  Amte  bis
zur  definitiven  Entscheidung  der  nächsten  Generalversammlung  anordnen.

C.  Von  den  Beamten  der  Gesellschaft.
g.  56.
Die  Wahl  und  Ernennung  sämmtlicher  Beamten  der  Gesellschaft,  die  Feststellung
  der  Kontraktsbedingungen,  der  mit  denselben  abzuschließenden  Engagementsverträge,

  sowie  der  Erlaß  der  den  betreffenden  Beamten  zu  ertheilenden  Dienst.
Instruktionen,  liegt  der  Direktion  ob.  a
.  57