Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Unsere  Minister  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des
Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen
  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  14.  Januar  1867.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:

Neurath.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:

Varnbüler.
Der  Minister  des  Innern:

Geßler.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:

Golther.

Der  Finanz-Minister:
Renner.

B)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Schriftverfassung  in  außergerichtlichen  Angelegenheiten.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  verordnen  Wir,  wie  folgt:
F.  1.

In  außergerichtlichen  Sachen  können,  soweit  nicht  der  §.  2  eine  Ausnahme  festsetzt,
  Eingaben  an  Uns  oder  an  eine  Unserer  Königlichen  Stellen  von  Jedem,  der
seine  Gedanken  schriftlich  in  geordneter  und  verständlicher  Weise  vortragen  kann,  für  sich
oder  für  Andere  abgefaßt  werden.

Eingaben,  denen  es  an  einem  solchen  Vortrag  fehlt,  sind  zur  Verbesserung  zurückugeben.


zus  8.  2.

Staatsdiener  dürfen  schriftliche  Eingaben  für  Andere  nur  unter  der  in  8.  7  des
Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Civil-Staatsdiener  vom  28.  Juni  1821  festgesetzten
Beschränkung  verfassen.

Insbesondere  ist  sowohl  ihnen,  als  den  unter  §.  4  dieses  Gesetzes  fallenden  Dienern