Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Statut 
der 
Preußischen Bodenkredit-Aktienbank zu Berlin. 
I. Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
IE der Firma: 
„Preußische Bodenkredit-Aktienbank“ 
ird eine Aktiengesellschaft gegründet, welche in Berlin ihren Sitz hat. 
g. 2. 
Zweck der Gesellschaft ist: Förderung des Realkredits durch Gewährung 
hypothekarischer Darlehne und der Bemieb der im F. 14. bezeichneten Geschäfte. 
F. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist vorläufig auf Einhundert Jahre, vom Tage 
der landesherrlichen Genehmigung dieses Statuts, festgesetzt und kann durch Be- 
schluß der Generalversammlung mit landesherrlicher Genehmigung vor Ablauf 
des fünfundneunzigsten Jahres verlängert werden. 
S. 1. 
Bekanntmachungen Seitens der Gesellschaftsorgane gelten für gehörig 
vublizirt, wenn sie in den Königlich Preußischen Staatsanzeiger, und anberden 
in mindestens drei vom Kuratorium sofort nach erfolgter landesherrlicher Geneh- 
migung der Gesellschaft im Staatsanzeiger zu bezeichnende Zeitungen, eingerückt 
werden. 
Das Kuratorium beschließt über jeden späteren Wechsel der Gesellschafts- 
blätter, welcher in den bis dahin benutzten Gesellschaftsblättern, soweit dieselben 
noch zugänglich sind, bekannt gemacht wird. 
II. Ab.
	        
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