Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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II. Abtheilung. 
Grundkapital und Aktiongire. 
§. 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist auf fünfmalhunderttausend Thaler 
in zweitausendfünfhundert Stück Aktien, zweibundert Thaler, festgesetzt. 
Dasselbe kann auf Beschluß des Kuratorimns mit ministerieller Geneh- 
migung bis auf zwei Millionen fünfmalhunderttausend Thaler, und auf Beschluß 
der Generalversammlung mit gleicher Genehmigung bis auf fünf Millionen 
Thaler erhöht werden. 
Eine weitere Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß der 
Generalversammlung mit landesherrlicher Genehmigung stattfinden. 
) 
Die Aktien, jede im Betrage von zweihundert Thalern, lauten auf Namen; 
sie werden nach dem beiliegenden Schema A. unter der Unterschrift eines Mit- 
gliedes des Kuratoriums und zweier Direktoren ausgefertigt und mit Dividenden- 
#escheinen auf fünf Jahre, Schema B.), und mit einem Talon, Schema C., 
versehen. 
F. 7. 
Die Aktien können übertragen werden. Zur Uebertragung genügt ein- 
faches Indossament. Das Aktienbuch wird durch die Direktion geführt. 
g. 8. 
Von dem Grundkapitale sind zehn Prozent sofort bei der Aktienzeichnung 
und fernere mindestens dreißig Prozent, innerhalb des ersten Jahres vom Tage 
landesherrlicher Genehmigung, einzuzahlen. 
Die weiteren Einzahlungen betragen mindestens je zehn Prozent, die 
Zahlungstermine bestimmt das Kuratorium. 
Die Anlegung der bei der Aktienzeichnung geleisteten Einzahlung geschieht 
nach dem Ermessen des provisorischen Komités. 
Die Aufforderungen zur Einzahlung müssen wenigstens vier Wochen vor 
den Zahlungsterminen durch die Direktion erfolgen. 
Ueber die geleisteten Ratenzahlungen werden den Aktienzeichnern Interims- 
scheine ertheilt, die durch Indossament mit Genehmigung der Direktion an einen 
bestimmten Rechtsnachfolger übertragen werden können. 
Die Aushändigung der Aktien an die Zeichner erfolgt erst nach Berichti- 
gung der letzten Ratenzahlung. 
Dem Gründungs-Komité und später der Direktion der Preußischen 
Bodenkredit-Aktienbank bleibt das Recht der Zurückweisung der Zeichnungen 
vorbehalten. 
(Nr. 7280.) 17* S. 9.
	        
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