Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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G. 9. 
Aktionaire, welche die eingeforderten Ratenzahlungen nicht rechtzeitig leisten, 
sind zur Zahlung von sechs Prozent Verzugszinsen, vom Verfalltage an gerechnet, 
und zur zu ung einer Konventionalstrafe von zehn Prozent des rückständigen 
Betrages verpflichtet. 
Statt dessen können die säumigen Aktionaire such dreimaliger Aufforderung 
zur Leistung der rückständigen Thellzahlungen, gemäß Artikel 221. ad 2. des 
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, durch Beschluß des Kuratoriums ihrer 
Anrechte aus der Feichnen und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der 
Gesellschaft verustis erklärt werden. "„ 
iese Er ärg witrd öffentlich bekannt gemacht und es werden neue 
Interinsscheine resp. Aktien unter neuen Nummern für die erloschen erklärten 
emittirt. 
S. 10. 
Die Mortifikation verlorener Aktien resp. Interimsscheine erfolgt auf Be- 
treiben und Kosten des Eigenthümers bei dem kompetenten Gerichte in Berlin. 
Auf Grund des rechtskräftigen Amortisationsurtheils erfolgt die Anferti- 
gung und Ausreichung einer neuen Aktie resp. Interimsscheines unter neuer 
ummer auf Kosten des Antragstellers. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber 
beschädigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über 
ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Ein- 
lieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere aus Hoten des 
Inhabers unter gleicher Nummer aussureichen. 
.. 11. 
cht gine Mortifikation verlorener oder vernichteter Dividendenscheine findet 
nicht statt. "„ 1 
Demzenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der 
Verjährungsfrist (I. 31.) bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz 
durch Vorzeigung der Aktien oder sonst glaubwürdig darthut, 4 nach Ablauf 
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor- 
gekommenen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 
. 12. 
Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werben. 
Die Ausreichung der neuen Serie an Dividendenscheinen erfolgt, wenn 
der bast bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten 
er Aktie. 
st aber vorher der Verlust des Talons der Direktion angezeigt, und der 
Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so 
werden dieselben zurückbehalten,) bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie 
durch Vergleich oder im Wege des Prozesses erledigt * K-#
	        
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