Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Bank, sowie auch durch Guthaben bei Bankhäusern und Bankinstituten 
nutzbar angelegt werden, 
15. 
Grundstücke zu erwerben ist der Preußischen Bodenkredit · Aktienbank nur 
gestattet: 
#a) zum Zwecke der Benutzung zu Gesellschaftslokalien) 
b) Behufs Sicherslellung oder Realisirung von Gesellschaftsforderungen; in 
letzterem Falle soll auf dic baldige Wiederveräußerung der Grundstücke 
möglichst Bedacht genommen werden. 
S. 16. 
n Unkündbare hypothekarische Darlehne werden nicht unter Beträgen von 
mindestens fünfhundert Thalern bewilligt. 
Die Tilgung derselben geschieht durch Amortisation und darf die Amorti- 
sationsquote nicht geringer als 1 Prozent der Darlehnssumme Dro anno sein, 
jedoch steht, dem Schuldner die sschlelu ung der Amortisation brch. 
Die stipulirten Zinsen sind ohne Rücksicht auf die Amortisation bis zur 
Beendigung derselben von der ganzen ursprünglichen Darlehnssumme, und zwar 
nach Uebereinkunft quartaliter oder semesterweise, zu bezahlen. 
Ist die Zahlung der Amortisationsrate oder der Zinsen nicht spätestens 
imerhald 14 Tagen nach Verfall erfolgt, so muß für jeden Lomrwerkionsfal 
eine Konventionalstrafe von 2 Prozent des ursprünglichen Betrages des Darlehns 
an die Gesellschaft bezahlt werden. 
Abschlagszahlungen, welche über den Betrag der stipulirten Amortisations. 
rate hinaus gehen, ist die Preußische Bodenkredit-Aktienbank berechtigt nur in 
unkündbaren Hypothekenbriefen anzunehmen, deren Zinssatz ein Fleicher ist wie 
der, zu dem die Hypothekenbriefe an Stelle der betreffenden Hypotheken aus- 
gefertigt worden sind. 4r « 
Das Verfahren bei der Amortisation wird durch ei om Kuratorium zu 
erlassendes Reglement geordnet. 
Wenn ein Drittheil des dargeliehenen Kapitals amortisirt ist, so ist die 
Gesellschaft nach Vereinbarung mit dem Schuldner berechtigt, entweder über den 
amortifirten Betrag löschungsfähig zu quittlren und die Zinsen mit Rücksicht auf 
den gelöschten Theil des Kapitals herabzusetzen, oder eine neue Beleihung an 
Stelle des amortisirten Kapitalbetrages zu bewilligen. 
S. 17. 
Wenn der für ein unkündbares Darlehn als Hypothek bestellte Grund- 
besitz ungetheilt den Besitzer wechselt, so bleibt der frühere Eigenthümer so lange 
der Gesellschaft persönlich verhaftet, bis der neue Eigenthümer die gehörige, mit 
den Belägen versehene Anzeige an die Direktion der Gesellschaft gemacht hat 
md seine Haftung unter Befreiung seines Besitzoorgängers angenommen 9. is
	        
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