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K. 18.
In folgenden Fällen können die unkündbaren hupothekarischen Darlehne
ausnahmsweise Seitens der Gesellschaft gekündigt werden:
a) wenn nicht innerhalb sechs Monaten nach dem Fälligkeitskermine die vom
Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen nebst etwaiger Kon-
ventionalstrafe und sonstigen Kosten an die Gesellschaft berichtigt sind;
wenn die Segquestration oder Subhastation über das verpfändete Grund-
stück oder einen Theil desselben verhängt oder auch nur ein solches Ver-
fahren eingeleitet ist, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der
beliehenen Hypothek bestritten wird;
wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen
einstellt;
wenn durch irgend welchen Umstand der Werth des hypothekarischen
Unterpfandes — in Vergleich zu dem bei Gewährung des Darlehns
angenommenen Werthe — so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil
des Dmlehu nicht mehr hinreichend gesichert erscheint, oder wenn eine
theilweise Veräußerung des Unterpfandes oder eine Theilung desselben
unter mehrere Eigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Reguli-
rung der Hpotdet mit der Bank ein Abkommen getroffen ist. Doch be-
rechligen Werthsverminderungen, denen kein unwirthschaftliches Verfah-
ren des Besitzers zum Grunde liegt, und solche Abveräußerungen, deren
Unschädlichkeit nach Maaßgabe des Gesetzes vom 3. März 1850. (Gesetz-
Samml. S. 145.) von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, die
Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage,
welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjekts
nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, und zur Kündigumg des
gesammten Darlehns nur danmm, wenn der gedeckt bleibende Betrag des-
selben nicht mehr den geringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilli.
gung erreichte;
e) wenn die verpfändeten Gebäude nicht nach den vom Kuratorium fest-
gesetzten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind, und die Versicherung,
falls sie bei einer Privatgesellschaft erfolgen soll, nicht bei derjenigen
Unstait genommen oder beibehalten wird, welche die Direktion vor-
schreibt;
1) wenn das lebende und todte Inventar überhaupt nicht, oder nicht bei
den von der Direktion vorgeschrielenen Versicherungsanstalten gegen
Feuersgefahr versichert ist;
8) wenn die Ernte nicht gegen Hagelschäden bei einer von der Direktion
vorgeschriebenen Anstalt ordnungsmäßig versichert ist.
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Werden diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht, so muß
Fr. 7289. eine