Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. Der Bank bleibt es vorbehalten, 
in Stelle der baaren Rückzahlung entweder Hypothekenbriefe (K. 16. Alinea 5.) 
oder eine den statutenmäßigen Anforderungen genügende Hypothek anzunehmen. 
KC. 19. 
Jeder Darlehnsnehmer einer unkündbaren Hypothek hat der Gesellschaft 
schriflich eine Weesse innerhalb des Preußischen Staates anzuzeigen, unter welcher 
ie Zustellung der Erlasse der Gesellschaftsorgane an denselben zu bewirken ist. 
An diese Adresse erfolgen die Zustellungen gültig für den betreffenden 
Darlehnsnehmer, so lange nicht eine andere abrels schriftlich der Gesellschaft 
bezeichnet worden ist. 
Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen gemeinschaft- 
lichen Vertreter zu ernennen und dieser gemäß Alinca 1. eine Adresse zu bezeichnen, 
an welche die Zustellung gültig für alle erfolgt, so lange nicht eine andere Adresse 
der Gesellschaft bezeichnet worden ist. 
S. 20. 
Kündbare hypothekarische Darlehne ohne allmälige Amortisation werden 
unter der Vereinbarung einer bestinunten Kündigungsfrist und unter den von 
dem Kuratorium aufzustellenden allgemeinen Normen gewährt. 
g. 21. 
Die Gesellschaft giebt gegen die von ihr gewährten hypothekarischen Dar- 
lehne verzinsliche Hypothekenbriefe aus, deren Gesammtsumme jedoch den zehn- 
fachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. 
Desslken lauten auf den Inhaber und sind Seitens desselben entweder 
unkündbar (§. 23.) oder kündbar (F. 24.), welche beide Arten äußerlich unter- 
scheidbar ausgefertigt werden. 
Sie sind von zwei Mitgliedern der Direktion und von einem Mitgliede 
des Kuratoriums zu unterzeichnen. 
8. 22. 
Für unkündbare und für kündbare Hypothekenbriefe konmnen böchstent je 
zwei bestimmte Zinssätze nach Wahl der Gesellschaft in Anwendung; die Aus- 
gabe von Hypothekenbriefen zu einem anderen Zinssatze ist durch die besondere 
Ermächtigung des Finanz= und des Handelsministers bedingt. 
Beide Sorten Hypothekenbriefe werden in Stücken zu 25, 50, 100, 200, 
500, 1000 Rthtr. aus gefertigt. 
Hypothekenbriefe, welche bei Ausreichung der Darlehnsvaluta an die Hypo- 
thekenschuldner zum Nominalwerthe statt baaren Geldes gegeben werden, dürfen 
zu keinem geringeren Zinssatze ausgefertigt sein, als welchen der Schuldner, ab- 
gesehen von Amortisations= und Verwaltungskosten-Beiträgen, an die Gesellschaft 
zu entrichten hat. OD 
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