Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

–— J132 — 
C. 31. 
Von dem nach der Bilanz festgesetzten Reingewinn werden zuvörderst zehn 
Prozent zum Reservefonds abgesetzt. Der dann verbleibende Ueberrest wird auf 
die Aktionaire in der Art vertheilt, daß daraus eine Rente von vier Prozent 
für das eingezahlte Grundkapital entnommen wird, und von dem dann ver- 
bleibenden Theile 
a) zehn Prozent Tantieme an das Kuratorium, 
b) zehn Prozent Tantieme an die Direktion, 
und der verbleibende beberschuß an die Aktionaire als Superdividende 
vertheilt wird; jedoch ist die Generalversammlung berechtigt, die Tantieme 
ad a. und b. zu ermäßigen. 
Es besteht demnach die an die Aktionaire zu vertheilende Dividende aus 
der Eingangs erwähnten vier Prozent Rente und der unten vermerkten Super- 
dividende. 
Bis zum vollen Betriebe des Unternehmens, jedoch spätestens bis zum 
31. Dezember 1871., kann die Dividende der Aktionaire, wenn dieselbe nach vor- 
bemerkter Berechnung nicht vier Prozent des baar eingezahlten Grundkapitals 
erreicht, auf Beschluß der Generalversammlung aus demselben bis zu vier Prozent 
ergänzt werden. 
Alljährlich am 1. Juli wird die Dividende nach Feststellung der Bilanz 
gegen Einlieferung der Dividendenscheine in Berlin und an den sonst noch be- 
annt zu machenden Stellen bezahlt. Die Diovidenden verjähren zu Gunsten der 
Gesellschaft in vier Jahren nach dem letzten Dezember des Jahres, in welchem 
der Fälligkeitstermin eingetreten ist. 
Die Bilanz wird mit dem Geschäftsbericht der Direktion gedruckt und an 
die Aktionaire vertheilt, und erfolgt außerdem die Veröffentlichung der Bilanz 
auch durch die im F. 4. bezeichneten Gesellschaftsblätter. 
KC. 32. 
Der Amortisationsfonds ist zur Til ng der unkündbaren Darlehne be- 
stimmt. Derselbe wird gebildet durch die für ie Amortisation bestimmten Ein- 
zahlungen, die für den bereits amortisirten Theil des Kapitals gezahlten Zinsen, 
sowie die Abschlagszahlungen (I. 16.), und kommt den Schuldnern der unkünd- 
baren Darlehne nach Maaßgabe der Höhe ihrer Amortisationsquoten, Abschlags- 
zahlungen u. s. w., zu Gute. 
K. 33. 
Der Reservefonds ist zur Deckung außerordentlicher Verluste der Gesell- 
schaft bestimmt. Die Art der Anlegung desselben ist dem Ermessen des Kura- 
toriums anheimgestellt. Der Reservefonds wird mit dem übrigen Gesellschafts- 
vermögen als ein Theil desselben verwaltet. Der daraus erwachsende Gewinn 
fließt den sonstigen Einnahmen der Gesellschaft zu. S 
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