Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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oder  notarielle  Ausfertigung  des  über  ihre  Ernennung  aufgenommenen  Protokolls
  oder  durch  eine  auf  Grund  desselben  ertheilte  notarielle  oder  gerichtliche
Bescheinigung.  .

S.  37.

Für  die  Gesellschaft  gültige  Verpflichtungen  können  nur  eingegangen  werden,
  wenn  dies  durch  Unterschrift  von  zwei  Direktoren  oder  einem  Direktor  und
einem  Stellvertreter  geschieht.

Jedoch  genügt  bei  Briefen,  Erlassen  oder  Bekanntmachungen,  durch  welche
die  Gesellschaft  keine  Verpflichtungen  eingeht,  die  Unterschrift  eines  Direktors.

Die  Bitzlicder  der  Direktion  resp.  deren  Stellvertreter  nehmen  an  den
Sitzungen  des  Kuratoriums  mit  berathender  Stimme  Theil.

g.  38.

Die  Direktion  ist  zur  selbstständigen  Anstellung  und  Entlassung  von  Agenten
  berechtigt,  sofern  dieselben  nicht  ein  Fixum  soi

Ferner  stellt  sie  diejenigen  Beamten  an)  welche  einen  Gehalt  von  nicht
über  400  Rthlr.  beziehen  und  nicht  auf  längere  als  dreimonatliche  Kündigung
engagirt  werden.

K.  39.

Durch  Beschluß  des  Kuratoriums  können  die  Mitglieder  der  Duektion
vom  Amte  suspendirt  werden.

Die  Entlassung  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen.

Die  Gehaltsansprüche  regulirt  der  zwischen  der  Direktion  und  dem  Kuratorium
  geschlossene  Dienstvertrag.

KC.  40.

Das  Kuratorium  besteht  aus  24  Mitgliedern,  von  denen  mindestens  acht
ihr  Domizil  in  Berlin  haben  müssen.

Die  Mitglieder  des  Kuratoriums  fungiren  drei  Jahre,  dergestalt,  daß  jährlich
  acht  Mitglieder  ausscheiden.  "%

Die  Ausgeschiedenen  sind  wieder  wählbar.

Bis  die  Reihe  im  Austritt  sich  gebildet  hat,  entscheidet  darüber  das  Loos.

Scheidet  ein  Mitglied  vor  Ablauf  der  Amtsdauer  aus)  so  wird  dessen
Stelle  bis  zu  jenem  Ablauf  ersetzt,  und  kann  das  Kuratorium  bis  zur  nächsten
Generalversammlung  einen  Ersatzmann  ernennen)  der  desfallsige  Beschluß  ist  gerichtlich
  oder  notariell  zu  protokolliren.

Wenn  ein  Mitglied  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  verliert,  scheidet  es  aus.
Jedes  Mitglied  muß  wenigstens  zehn  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen,  die  in  ihrem
Archiv  wähsrend  dessen  Amtsdauer  zu  deponiren  sind.

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Kuratoriums  sind  bei  ihrem  Austritt  und
bei  jeder  Neuwahl  bekannt  zu  machen.  E