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(Nr. 7293.) Vertrag zwischen Preußen und Hamburg in Betreff der Zoll- und Steuer-
verhältnisse mehrerer Hamburgischer Gebietstheile. Vom 28. Mai 1868.
S Majestät der König von Preußen und der Hohe Senat der freien und
Hansestadt Hamburg haben beschlossen, an die Stelle der Verabredungen, welche
der mit dem 1. Juli 1868. ablaufende Vertrag vom 21. Juni 1833. zwischen
Dänemark und Hamburg, betreffend den Auschsut mehrerer Hamburgischer Ge-
bietstheile an das Zoll- und Brennsteuersystem des Herzogthums Holstein, ent-
hält, die durch die inzwischen eingetretenen Veränderungen bedingten anderweiten
Bestimmungen zu treffen, und zur Verhandlung über einen dieserhalb abzu-
schließenden Vertrag -
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning,
der Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg:
den Senator Dr. Johannes Georg Andreas Versmann
bevollmächtigt, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation,
folgender Vertrag geschlossen worden ist.
Artikel I.
In den folgenden, von dem Herzogthum Holstein umschlossenen Ham-
burgischen Gebietstheilen:
1) Großen-Hansdorf mit Schmalenbeck und Beymoor,
2) Wohldorf, Ohlstedt und Volksdorf,
3) Farmsen, nebst den Purzellen Kupferdamm, Lehmbrook und Berne,
welche dem Zoll- und Handelsgebiet des Norddeutschen Bundes nach Maaßgabe
des Artikels 33. der Verfassung des Norddeutschen Bundes angehören, sind in
Gemäßheit der Artikel 35. und 38. dieser Verfassung die Zölle und die Steuern
von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback für die Bundes-
kasse zu erheben.
Artikel 2.
In den gedachten Gebietstheilen (Artikel 1.) wird außer der daselbst be-
reits bestehenden Stempelsteuer von Spielk arten auch eine solche von Kalendern
in Uebereinstimmung mit den in Preußen bestehenden oder künftig zu erlassenden
gesetzlichen und administrativen Bestimmun gen dergestalt zur Erhebung gelangen,
daß erst die auf das Jahr 1869. erscheinen den Kalender der Stempelung unter-
(Tr. 7293.) liegen.