Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Abgaben angestellten Beamten sollen die ihnen zu diesem Zwecke zustehenden 
Anssbesugusft im vollen Umfange auch innerhalb der im Artikel 1. genannten 
Hamhurische Gebietstheile auszuüben befugt sein und die Hamburgischen 
usti= und Polizeibehörden werden denselben dabei jeden esetzlich zulässigen 
Beistand leisten. 
Artikel 8. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in den im Artikel 1. bezeichneten 
Gebietstheilen begangenen Zoll und Steuervergehen erfolgt nach Maaßgabe des 
in Preußen jetzt oder künftig zur Anwendung kommenden Verfahrens und zur 
Zeit nach Maaßgabe der für diese Gebietstheile bereits publizirten Ordnung für 
das Verfahren bei Entdeckung und Untersuchung von Zuwiderhandlungen gegen 
die Zoll= und Steuergesetze, und zwar im administrativen Verfahren von dem 
Hauptamte, zu dessen Bezirke die in Rede stehenden Gebietstheile gehören werden, 
und dessen vorgesetzten Verwaltungsbehörden, im gerichtlichen Verfahren aber 
von den Hamburgischen Gerichtsbehörden nach den bestehenden Normen und 
Kompetenzbestimmungen. 
Die Zoll= und Steuer-Strafgelder, sowie die konfiszirten Gegenstände 
oder deren Werth, fallen, abgesehen von dem Antheile der Denunzianten, dem 
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden der Strafbescheid erlassen ist. 
Artikel 0. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht wird in Ansehung der 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze verhängten Strafen 
dem Staate zustehen, von dessen Behörden die Strafe erkannt ist. Es ist 
jedoch vor Ausübung des Rechts der zuständigen Zoll- und Steuerverwaltungs- 
Behörde Gelegenheit zu geben, sich über die eingegangenen Begnadigungsgesuche 
zu äußern. 
Artikel 10. 
Die mit der Untersuchung und Bestrafung der Zoll- und Steuerkontra- 
ventionen beauftragten Behörden des einen Staates sollen den in einer solchen 
Angelegenheit an sie ergehenden Reguisitionen derartiger Behörden des anderen 
Staates, sowohl in Beziehung auf die Sistirung der Kontravenienten, dieselben 
mögen nun Unterthanen eines fremden Staates oder eines der kontrahirenden 
Staaten sein, vor der requirirenden Behörde, als auf die Beitreibung und Ab- 
lieferung der von denselben in Folge gefällter Erkenntnisse zu erlegenden Gelder, 
oder auch auf die Beschlagnahme und Auslieferung zur Ermittelung des That- 
bestandes erforderlicher oder bereits für konfiszirt erklärter Kontraventions-Gegen- 
stände, oder auf Vollziehung der statt der Geldstrafen gesetzlich eintretenden 
Freiheitsstrafen, stets auf das Bereitwilligste genügen. 
(Nr. 7293.) Art.
	        
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