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Abgaben angestellten Beamten sollen die ihnen zu diesem Zwecke zustehenden
Anssbesugusft im vollen Umfange auch innerhalb der im Artikel 1. genannten
Hamhurische Gebietstheile auszuüben befugt sein und die Hamburgischen
usti= und Polizeibehörden werden denselben dabei jeden esetzlich zulässigen
Beistand leisten.
Artikel 8.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den im Artikel 1. bezeichneten
Gebietstheilen begangenen Zoll und Steuervergehen erfolgt nach Maaßgabe des
in Preußen jetzt oder künftig zur Anwendung kommenden Verfahrens und zur
Zeit nach Maaßgabe der für diese Gebietstheile bereits publizirten Ordnung für
das Verfahren bei Entdeckung und Untersuchung von Zuwiderhandlungen gegen
die Zoll= und Steuergesetze, und zwar im administrativen Verfahren von dem
Hauptamte, zu dessen Bezirke die in Rede stehenden Gebietstheile gehören werden,
und dessen vorgesetzten Verwaltungsbehörden, im gerichtlichen Verfahren aber
von den Hamburgischen Gerichtsbehörden nach den bestehenden Normen und
Kompetenzbestimmungen.
Die Zoll= und Steuer-Strafgelder, sowie die konfiszirten Gegenstände
oder deren Werth, fallen, abgesehen von dem Antheile der Denunzianten, dem
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden der Strafbescheid erlassen ist.
Artikel 0.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht wird in Ansehung der
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze verhängten Strafen
dem Staate zustehen, von dessen Behörden die Strafe erkannt ist. Es ist
jedoch vor Ausübung des Rechts der zuständigen Zoll- und Steuerverwaltungs-
Behörde Gelegenheit zu geben, sich über die eingegangenen Begnadigungsgesuche
zu äußern.
Artikel 10.
Die mit der Untersuchung und Bestrafung der Zoll- und Steuerkontra-
ventionen beauftragten Behörden des einen Staates sollen den in einer solchen
Angelegenheit an sie ergehenden Reguisitionen derartiger Behörden des anderen
Staates, sowohl in Beziehung auf die Sistirung der Kontravenienten, dieselben
mögen nun Unterthanen eines fremden Staates oder eines der kontrahirenden
Staaten sein, vor der requirirenden Behörde, als auf die Beitreibung und Ab-
lieferung der von denselben in Folge gefällter Erkenntnisse zu erlegenden Gelder,
oder auch auf die Beschlagnahme und Auslieferung zur Ermittelung des That-
bestandes erforderlicher oder bereits für konfiszirt erklärter Kontraventions-Gegen-
stände, oder auf Vollziehung der statt der Geldstrafen gesetzlich eintretenden
Freiheitsstrafen, stets auf das Bereitwilligste genügen.
(Nr. 7293.) Art.