Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7294.) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg in Betreff der Zoll- und Steuer- 
verhältnisse des Fürstenthums Lübeck und der mit demselben zusammen- 
hängenden Oldenburgischen Gebietstheile. Vom 7. Oktober 1868. 
S#e Mgjestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Oldenburg haben beschlossen, an die Stelle der Verabredungen, 
welche die nebst den Vereinbarungen in dem Vertrage vom 23. Mail1860. 
und in dem Protokolle vom 3. April 1867. mit dem 1. Juli 1868. ablaufen. 
den Verträge zwischen Dänemark und Oldenburg vom 13. Februar 1853., be- 
treffend den Anschluß des Fürstenthums Lübeck an das Zoll- und Brennsteuer- 
spstem des Heroogihums Holstein, enthalten, die durch die inzwischen eingetretenen 
Veränderungen edinzen anderweiten Bestimmungen zu treffen, und zur Ver- 
handlung über einen dieserhalb abzuschließenden Vertrag 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Friedrich Andreas Ruhstrat 
bevollmächtigt, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifkkation, 
folgender Vertrag geschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
In dem Fürstenthum Lübeck und den nach dem Artikel II. des Vertrages 
wischen den sontrahirenden Theilen vom 27. September 1866. Seiner König- 
schen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg cedirten ehemals Holsteinischen 
Landestheilen, welche dem Zoll. und Handelsgebiet des Norddeutschen Bundes 
nach Maaßgabe des Artikels 33. der Verfassung des Norddeutschen Bundes an- 
gehören, sind in Gemäßheit der Artikel 35. und 38. dieser Verfassung die Zölle 
und die Steuern von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback 
für die Bundeskasse zu erheben. 
Artikel 2. 
In den gedachten Landestheilen (Artikel 1.) wird eine Stempelsteuer von 
Spielkarten und Kalendern in Uebereinstimmung mit den in Preußen bestehen- 
den oder künftig zu erlassenden gesetzlichen oder administrativen Bestimmungen 
dergestalt zur Erhebung gelangen, daß erst die auf das Jahr 1870. erscheinen- 
den Kalender der Stempelung unterliegen. Es werden Seitens der Großherzog- 
lich Oldenburgischen Regierung die zu diesem Ende erforderlichen Anordnungen 
Jahrgong 1869. (Nr. 7294.) 22 er-
	        
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