— 148 —
das Zollgesetz,
der Zolltarif,
die Zollordnung,
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwaͤrtigen Vertrages angesehen und
gleichzeitig mit demselben publicirt werden.
Art. 5. Veraͤnderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und
der Zollordnung (Artikel 4.), so wie Zusaͤtze und Ausnahmen koͤnnen nur auf
demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung aller Contrahenten bewirkt
werden, wie die Einfuͤhrung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen,
welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abaͤndernde
Normen aufstellen.
Art. 6. Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen den
contrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft
der Einnahmen an Zoͤllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt
werden.
Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen
Preußisch-Hessischen und des bisherigen Bayerisch-Württembergischen Zollvereins
auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindliche
Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet eingeführt werden,
mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolien gehèrigen Gegenstände (Spielkarten und
Salz) nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.;
b) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit
Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in
dem andern aber mit Steuern belegten und deshalb einer Ausgleichungs-Abgabe
unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels
11., und endlich
JDC) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nachgemacht
oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der
Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben
ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Art. 8. Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgabenfreiheit unbeschadet,
wird der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem gemeinsamen
Zolltarif einer Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengrenzen unterliegen,
auch aus den Königlich-Bayerischen und Königlich-Württembergischen
Landen in die Königlich -Preußischen, Kurfürstlich -Hessischen und Großherzoglich-Hessischen
Lande und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Landund
Heerstraßen und auf den schiffbaren Strömen Statt finden, und es werden
an