Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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das  Zollgesetz,

der  Zolltarif,

die  Zollordnung,
sollen  als  integrirende  Bestandtheile  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  angesehen  und
gleichzeitig  mit  demselben  publicirt  werden.

Art.  5.  Veraͤnderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und
der  Zollordnung  (Artikel  4.),  so  wie  Zusaͤtze  und  Ausnahmen  koͤnnen  nur  auf
demselben  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  aller  Contrahenten  bewirkt
werden,  wie  die  Einfuͤhrung  der  Gesetze  erfolgt.  Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,
  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung  allgemein  abaͤndernde
Normen  aufstellen.

Art.  6.  Mit  der  Ausfuͤhrung  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den
contrahirenden  Staaten  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft
  der  Einnahmen  an  Zoͤllen  ein,  wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt
  werden.

Art.  7.  Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bisherigen
Preußisch-Hessischen  und  des  bisherigen  Bayerisch-Württembergischen  Zollvereins
auf,  und  es  können  alle  im  freien  Verkehr  des  einen  Gebiets  bereits  befindliche
Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere  Gebiet  eingeführt  werden,
mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staatsmonopolien  gehèrigen  Gegenstände  (Spielkarten  und

Salz)  nach  Maaßgabe  der  Artikel  9.  und  10.;

b)  der  im  Innern  der  contrahirenden  Staaten  gegenwärtig  entweder  mit
Steuern  von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,  in
dem  andern  aber  mit  Steuern  belegten  und  deshalb  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterworfenen  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des  Artikels
  11.,  und  endlich

JDC)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungspatente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der
Patente  oder  Privilegien  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben
  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Art.  8.  Der  im  Artikel  7.  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgabenfreiheit  unbeschadet,
  wird  der  Uebergang  solcher  Handelsgegenstände,  welche  nach  dem  gemeinsamen
  Zolltarif  einer  Eingangs=  oder  Ausgangssteuer  an  den  Außengrenzen  unterliegen,
  auch  aus  den  Königlich-Bayerischen  und  Königlich-Württembergischen
Landen  in  die  Königlich  -Preußischen,  Kurfürstlich  -Hessischen  und  Großherzoglich-Hessischen
  Lande  und  umgekehrt,  nur  unter  Innehaltung  der  gewöhnlichen  Landund
  Heerstraßen  und  auf  den  schiffbaren  Strömen  Statt  finden,  und  es  werden

an