Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Bis dahin sollen die Bestimmungen der früheren Verträge in Kraft bleiben, 
mit Ausnahme der durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes bereits außer 
Anwendung gebrachten Bestimmungen über die Theilung der gemeinschaftlichen 
Abgaben. Indessen sollen die Bestimmungen im zweiten Absatze des Artikels 4. 
des gegenwaͤrtigen Vertrages vom 1. Juli 1868. ab, und die Bestimmungen 
im ersten Absatze des Artikels 4., sowie der Artikel 5., soweit er die Theilung 
der Stempelsteuer von Spielkarten betrifft, vom 1. Januar 1868. ab zur An- 
wendung kommen. 
Die Dauer dieses Vertrages ist, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, 
auf zehn Jahre verabredet. 
Erfolgt ein Jahr vor Ablauf desselben von dem einen oder anderen der 
vertragenden Theile keine Aufkündigung, so soll der Vertrag als auf fünf 
Jahre verlängert angesehen werden und bis zur erfolgenden Kündigung in der 
*d6 ebenen Art immer von fünf zu fünf Jahren fortlaufend verbindliche Kraft 
ehalten. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original--Exemplaren ausge- 
fertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Ratifikation 
vorgelegt werden, deren Auswechselung baldmöglichst stattfinden wird. 
Zu Urkund dessen ist derselbe von den Bevollmächtigten unterzeichnet und 
besiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 7. Oktober 1868. 
Henning. Ruhstrat. 
(L. S.) (L. S.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden hat stattgefunden. 
(Nr. 7204.) For-
	        
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