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(Nr. 7295.) Protokollarische Vereinbarung zwischen Preußen und Hamburg wegen Uebernahme
der Zoll- und Steuerverwaltung durch Preußen in den dem Zollverein
anzuschließenden Hamburgischen Gebietstheilen. Vom 3.Oktober 1868.
D. unterzeichneten Bevollmaͤchtigten nämlich
Königlich Preußischer Seits:
der Geheime Ober-Finanzrath von Jordan,
Hamburgischer Seits:
der Senator Dr. Versmann,
haben wegen Uebernahme der Zoll- und Steuerverwaltung durch Preußen in
den in Gemäßheit des Beschlusses des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins
GS. 184. Littr. a. des Protokolls der 15. Sitzung) dem Zollverein anzuschließenden
Hamburgischen Gebietstheilen unter dem Vorbehale der Ratifikation durch ihre
beiderseitigen Hohen Regierungen über nachfolgende Bestimmungen sich verständigt.
F. 1.
Die Verwaltung der Zölle und der im Artikel 35. der Verfassung des
Norddeutschen Bundes erwähnten inneren Verbrauchssteuern in den dem Zollverein
anzuschließenden Hamburgischen Gebietstheilen wird von der freien und
Hansestadt Hamburg an Preußen in der Art übertragen, daß die in dem Schluß.
protokoll d. d. Hamburg, den 3. April 1868. näher bezeichneten, im Norden und
im Südosten von Hamburg belegenen Gebietstheile dem Verwaltungsbezirke der
für Schleswig Holstein, und der im Süden von Hamburg und der im Amte
Rifebüttel belegene Gebietstheil dem Verwaltungsbezirk der für Hannover sungirenden
Provinzial-Steuerdirektion zugetheilt werden.
Das Königlich Preußische Finanzministerium, als die den Provinzial-Steuerdirektionen
vorgeschte Behörde, hüdet die letzte Instanz für die Verwaltung
der Zölle und der inneren im Zollverein und beziehungsweise im Norddeutschen
Bunde gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern in den anzuschließenden
Hamburgischen Gebietstheilen.
§. 2.
Diese Zutheilung an die Verwaltungsbezirke der Provinzial= Steuerdirektionen
für chtezwig Holstein und für Hannover wird Hamburgischer
Seits auch a die Besetzung der in den fraglichen Gebietstheilen zu errichtenden
Ste und Abfertigungsstellen, sowie der erforderlichen Aufsichtsbeamtenstellen
eckt. -
Die in Folge dessen auf Hamburgischem Gebiete fungirenden Beamten
werden für beide betheiligten Regierungen in Eid und Pflicht genommen. Diese
Jahrzang 1869. (Nr. 7295.) 23 Be.