Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7295.)  Protokollarische  Vereinbarung  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  Uebernahme
  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  durch  Preußen  in  den  dem  Zollverein
  anzuschließenden  Hamburgischen  Gebietstheilen.  Vom  3.Oktober  1868.

D.  unterzeichneten  Bevollmaͤchtigten  nämlich

Königlich  Preußischer  Seits:
der  Geheime  Ober-Finanzrath  von  Jordan,

Hamburgischer  Seits:
der  Senator  Dr.  Versmann,

haben  wegen  Uebernahme  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  durch  Preußen  in
den  in  Gemäßheit  des  Beschlusses  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins
GS.  184.  Littr.  a.  des  Protokolls  der  15.  Sitzung)  dem  Zollverein  anzuschließenden
Hamburgischen  Gebietstheilen  unter  dem  Vorbehale  der  Ratifikation  durch  ihre
beiderseitigen  Hohen  Regierungen  über  nachfolgende  Bestimmungen  sich  verständigt.

F.  1.

Die  Verwaltung  der  Zölle  und  der  im  Artikel  35.  der  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  erwähnten  inneren  Verbrauchssteuern  in  den  dem  Zollverein
  anzuschließenden  Hamburgischen  Gebietstheilen  wird  von  der  freien  und
Hansestadt  Hamburg  an  Preußen  in  der  Art  übertragen,  daß  die  in  dem  Schluß.
protokoll  d.  d.  Hamburg,  den  3.  April  1868.  näher  bezeichneten,  im  Norden  und
im  Südosten  von  Hamburg  belegenen  Gebietstheile  dem  Verwaltungsbezirke  der
für  Schleswig  Holstein,  und  der  im  Süden  von  Hamburg  und  der  im  Amte
Rifebüttel  belegene  Gebietstheil  dem  Verwaltungsbezirk  der  für  Hannover  sungirenden
  Provinzial-Steuerdirektion  zugetheilt  werden.

Das  Königlich  Preußische  Finanzministerium,  als  die  den  Provinzial-Steuerdirektionen
  vorgeschte  Behörde,  hüdet  die  letzte  Instanz  für  die  Verwaltung
  der  Zölle  und  der  inneren  im  Zollverein  und  beziehungsweise  im  Norddeutschen
  Bunde  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  in  den  anzuschließenden
Hamburgischen  Gebietstheilen.

§.  2.
Diese  Zutheilung  an  die  Verwaltungsbezirke  der  Provinzial=  Steuerdirektionen
  für  chtezwig  Holstein  und  für  Hannover  wird  Hamburgischer

Seits  auch  a  die  Besetzung  der  in  den  fraglichen  Gebietstheilen  zu  errichtenden
Ste  und  Abfertigungsstellen,  sowie  der  erforderlichen  Aufsichtsbeamtenstellen
eckt.  -

Die  in  Folge  dessen  auf  Hamburgischem  Gebiete  fungirenden  Beamten
werden  für  beide  betheiligten  Regierungen  in  Eid  und  Pflicht  genommen.  Diese
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