Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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KS. 6. 
Dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg steht das Recht zu, 
einen Kommissar zu bestellen, welcher in seinem Namen hinsichtlich der aus dem 
Anschlusse Hamburgischer Gebietstheile an den Zollverein hervorgehenden Ver- 
hältmisse mit den für diese Gebietstheile bestellten Behörden der ZJollverwaltung 
sar thunlichsten Abkürzung des Geschäftsganges über sich dazu eignende Ange- 
egenheiten in unmittelbares Benehmen zu treten, und namentlich Auskunft über 
thatsächliche Verhältnisse einzuziehen befugt sein soll. 
S. 7. 
Das persönliche Verhältniß der in den anzuschließenden Hamburgischen 
Gebietstheilen zu stationirenden Preußischen Zoll-, und Steuerbeamten wird dahin 
bestimmt, daß dieselben während der Dauer ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst 
nebst ihren im Familienbande stehenden Angehörigen in dem Preußischen Unter- 
thanenverbande verbleiben. Sie sind den Gesetzen, der Gerichtsbarkeit und Po- 
lizei der freien und Hansestadt Hamburg, sobald nicht die Ausübung ihrer 
eigentlichen Dienstverrichtungen als Zoll= oder Steuerbeamte, mithin die Disziplin, 
Oienstvergehungen oder Dienstverbrechen, ferner Vergehen gegen den Heimaths- 
staat oder dessen Oberhaupt, endlich das eheliche Güterrecht, die Erbfolge und 
die Verlassenschaft solcher Beamten und die Bevormundung der Hinterbliebenen 
in Frage stehen, unterworfen, genießen aber, so lange sie in ihrem bisherigen 
Unterthanenverbande bleiben, für sich und ihre Familien eine Befreiung von 
persönlichen Leistungen und von der Vermögens= und Einkommensteuer, sowie 
von sonstigen persönlichen direkten Staats- und Kommunalabgaben, und für 
ihren Nachlaß von der Abgabe von Erbschaften. 
Von der Einleitung und dem Ausgange gewöhnlicher Untersuchungen 
gegen Preußische Beamte wird der vorgesetzten Dienstbehörde der letzteren jedes- 
mal Mittheilung gemacht werden. 
* 
Die Hamburgischen Justiz.) Polizei= und Steuerbehörden werden ange- 
wiesen werden, den in den anzuschließenden Hamburgischen Gebietstheilen fun. 
Firenden Preußischen Zoll- und Steuerbeamten in Beziehung auf deren Dienst- 
eistungen jeden gesetzlich zulässigen Beistand zu leisten. 
In gleicher Weise werden die Preußischen Aufsichtsbeamten angewiesen 
werden, beabsichtigte Beeinträchtigungen der Hamburgischen indirekten Abgaben 
thunlichst zu verhindern und zur Anzeige zu bringen. 
F. 9. 
Ob und unter welchen Voraussetzungen von der Preußischen Verwaltung 
in den angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen ein Zoll- und Steuerkredit 
bewilligt werden wird, bleibt weiterer Verständigung vorbehalten. 
(Nr. 7295.) 23“ S. 10.
	        
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