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nistrativen Exekution einzuzahlen. Innerhalb der Gemeinden bewirken deren
Vorsteher die Einziehung und Abführung zur Kasse des Verbandes.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere
Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich des Regresses an die eigent-
lich Verpflichteten.
F. 8.
An den vom Verbande zu unterhaltenden Houpt. Entwässerunge en
müßeen drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnek, unbeackert
eiben. »
Bei der Räumung der Kanäle und Gräben müssen die Eigenthümer der
angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt,
hufnehm und binnen vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Rän-
mung vor der Ernte geschieht, binnen vier Wochen nach der Ernte, bis auf Eine
Ruthe Entfernung von dem Rande fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann
der Direktor diese Frist abändern.
Ausnahmen von der Bestimmung dieses Paragraphen können in einzelnen
Fällen vom Vorstande des Verbandes mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden. Wo die Eigenthümer der angrenzenden Ländereien durch die Gräben
keinen Vortheil haben, soll ihnen die Forischafng des Auswurfs gegen ihren
Willen nicht aufgelegt werden.
S. 9.
Der Verband steht unter der Aufsicht der Regierung zu Gumbinnen als
Landespolizeibehörde und in höherer Instanz des Ministers für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten. Die Regierung hat darauf zu hatten, daß die Be-
stimmungen des Statuts beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und erhalten
und die etwaigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Vorstandes und des Direktors, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein-
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidung nöthigenfalls W— in Vollzug.
Die Regierung ist befugt, von der Verwaltung des Verbandes jederzeit
Kenntniß zu nehmen, nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung
für den Verband zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März
1850. für die Polizeiverwaltung die nöthigen Polizeiverordnungen zu erlassen
#m Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden und zu beaufsichtigenden
nlagen. -
§.10.
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus-
haltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung
nach Anhörung ge6. Vorstandes die Eintragung in den Etat von Autzwehen
bewirken, oder stellt die außerordentlichen Uusgaeen fest und verfügt die Ein-
ziehung der erforderlichen Beiträge. « «
(Nk.7303.) Ge-