Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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nistrativen Exekution einzuzahlen. Innerhalb der Gemeinden bewirken deren 
Vorsteher die Einziehung und Abführung zur Kasse des Verbandes. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich des Regresses an die eigent- 
lich Verpflichteten. 
F. 8. 
An den vom Verbande zu unterhaltenden Houpt. Entwässerunge en 
müßeen drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnek, unbeackert 
eiben. » 
Bei der Räumung der Kanäle und Gräben müssen die Eigenthümer der 
angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, 
hufnehm und binnen vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Rän- 
mung vor der Ernte geschieht, binnen vier Wochen nach der Ernte, bis auf Eine 
Ruthe Entfernung von dem Rande fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann 
der Direktor diese Frist abändern. 
Ausnahmen von der Bestimmung dieses Paragraphen können in einzelnen 
Fällen vom Vorstande des Verbandes mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. Wo die Eigenthümer der angrenzenden Ländereien durch die Gräben 
keinen Vortheil haben, soll ihnen die Forischafng des Auswurfs gegen ihren 
Willen nicht aufgelegt werden. 
S. 9. 
Der Verband steht unter der Aufsicht der Regierung zu Gumbinnen als 
Landespolizeibehörde und in höherer Instanz des Ministers für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten. Die Regierung hat darauf zu hatten, daß die Be- 
stimmungen des Statuts beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und erhalten 
und die etwaigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Vorstandes und des Direktors, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein- 
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidung nöthigenfalls W— in Vollzug. 
Die Regierung ist befugt, von der Verwaltung des Verbandes jederzeit 
Kenntniß zu nehmen, nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung 
für den Verband zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 
1850. für die Polizeiverwaltung die nöthigen Polizeiverordnungen zu erlassen 
#m Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden und zu beaufsichtigenden 
nlagen. - 
§.10. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande 
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
haltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung 
nach Anhörung ge6. Vorstandes die Eintragung in den Etat von Autzwehen 
bewirken, oder stellt die außerordentlichen Uusgaeen fest und verfügt die Ein- 
ziehung der erforderlichen Beiträge. « « 
(Nk.7303.) Ge-
	        
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