Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Das Recht der Zuruͤckforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Be- 
zahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstel- 
lung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dein 
Falle zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obli- 
ationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche 
Wakung, wenn die Gesellschaft die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und 
zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die 
Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
S. 10. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung der Zinsen und Dividende an die Aktionaire der Gesell- 
schaft vor. 
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhäfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Pouhee etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von 
Post., Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche 
zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für 
den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, 
ob ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich 
sei oder nicht, genügt ein Attest des betreffenden Eisenbahn-Kommissariats. 
„P) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts-Aktien oder Obligationen kreiren, 
noch neue Darlehen aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emit- 
tirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Zur Sicherheit für das im §. 9. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den 
Inhabern der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magdeburger 
Eisenbahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen verpfändet. 
Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedoch auf dieje- 
nigen Obligationen nicht beziehen, die, zur Rückzahlung fällig erklärt, nicht inner- 
halb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig prä- 
sentirt werden. 
E. 1. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
müssen in den Staatsanzeiger, in eine zweile in Berlin erscheinende und in die 
Magdeburger Zeitung eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, 
so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zu anderweitigen mit 
Genehmigung Unseres Handelsministers zu treffenden Bestimmungen. 
S. 12. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zu
	        
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