Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Meliorationsfläche belegenen Grundstücken die erforderliche Feuchtigkeit zu erhalten, 
so werden dieselben gleichfalls auf gemeinschaftliche Kosten des Verbandes aus- 
geführt und unterhalten. 
Die künftige Räumung des Krory-Baches und des Kriewener Entwässe- 
rungsgrabens, nachdem dieselben planmäßig ausgebaut worden, verbleibt den 
bisherigen Räumungsverpflichteten, wird aber unter die Aufsicht des Verbandes 
gestellt. Nur insoweit durch den Ausbau eine Erschwerung der bisherigen Räu- 
mungsverpflichtung eingetreten ist, nimmt der Verband an der letzteren gleich- 
falls Theil. . 
Das Theilnahmeverhältniß zwischen dem Verbande und den bisherigen 
Räumungsverpflichteten wird im Mangel von Einigung nach §. 7. engusig 
durch das Schiedsgericht entschieden. 
In gleicher Weise wird das Theilnahmeverhältniß festgestellt, nach welchem 
der Verband an den Kosten der Brücke auf dem Wege von Kriewen nach Neuhof 
beizutragen hat. 
Gollen sich bei der Ausführung des Meliorationsplaneß oder rücksichtlich 
demnächstiger Herstellung von Stauschleusen Streitigkeiten darüber ergeben, welche 
Anlagen von dem Verbande zu machen sind, oder wie die Ausführung zu be- 
wirken ist, so entscheidet daruber nach Anhörung des Vorstandes und der Be- 
theiligten die Regierung zu Posen. 
F. 3. 
Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Verbande von seinem Grund- 
stücke diejenigen Flächen, welche zur Ausführung des Meliorationsplanes erforder- 
lich sind, insoweit ohne Entschädigung abzutreten, als dieselben entweder bereits 
thatsächlich als Wasserlauf bestanden haben, bezüglich bei der du. Separation dazu 
ausgeworfen worden sind, oder aber insoweit, als der bisherige Nutzungswerth durch 
die den Besitzern demnächst verbleibende Grasnußung auf den Dossirungen und 
Uferwänden und durch die sonstigen aus dem Bau erwachsenden sufiiligen Vor- 
theile aufgewogen wird. Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechts- 
weges schiedsrichterlich (I. 7.) entschieden. 
Außerdem wird dem Verbande für alle zur vollständigen Ausführung des 
Meliorationsplanes und der damit in Verbindung stehenden Anlagen, sowie für 
den etwa nöthig werdenden Austausch von Grundstücken durch eine geringe Ver- 
schiebung der Gunen das Recht zur Expropriation verliehen. 
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt im Mangel der Einigung in 
dem I#. 45. bis 51. * Gesetzes vom 28. Februar 184 3. bezeichneten Verfahren. 
. 1. 
Die Kosten zur Ausführung des Meliorationsplanes und etwaiger Stau- 
schleusen, ingleichen die Unterhaltungskosten der gemeinschaftlichen Anlagen wer- 
den von den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des 
Katasters aufgebracht. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhaltniß des 
urch
	        
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