Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 214 — 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgestellten 
Plãnen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den 
Säumigen event. gleich wie bei allen übrigen auf Grundstücken haftenden 
öffentlichen Lasten durch administrative Exekution zur Vetbandskasse ein- 
zuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenver- 
waltung zu revidiren, - 
·-o)benSchrifhvochselsfürsbieGenossenschaftzu-fühken"unddiellrkunden 
derselben zu unterzeichnen. * ' 
DemSozietätsdirektotwirbcinVorstandvoüdrei,duxch,dje, genossen- 
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des Sozietäts- 
direktors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, 
den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das Beste der Sozie- 
tät überall wahr. nehmen hat. 
In Bchieperungsfel wird jedes Vorstandsmitglsed durch je einen Stell- 
vertreter vertreten. -,» »L. . . 
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses gehört die Theilnahme dreier Personen, 
des Sojzietätsdirektors und zweier Vorstandsmitglieder resp. Stellvertreter. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Sogzietätsdirektors den 
schlag. ,,., 
Dgie Ausführung der Beschlüsse steht dem Sozietätsdirektor zu. 
In Verhinderungsfällen läßt der Landrath die Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu ernen- 
nenden Stellvertreter leiten. Sowohl der Direktor als die Vorstandsmitglieder 
und deren Vertreter verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt. 
g. 6. 
Es haben zu wählen: 
a) der Besitzer des Ritterguts Lubin und der Besitzer des Vorwerks Neuhof 
ein Vorstandsmitglied und einen Stellvertreter; 
b) die übrigen Mitglieder der Genossenschaft 
zwei Vorstandsmitglieder und zwei Stellvertreter. 
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Stellvertreter hat der Be- 
sitzer des betheiligten Ritterguts Lubin,) der Besitzer des Vorwerks Neuhof, der 
Bürgermeister der Stadt Kriewen und jeder Ortsschulze der betheiligten Dörfer 
für je zehn volle auf Normalboden (erste Klasse) reduzirte Morgen des zum 
Rittergute, Vorwerke oder zur Gemeinde gehörigen betheiligten Besitzstandes: 
Eine Stimme. 6 
So lange das Kataster nicht nach §. 4. befinitiv gengerelt worden, ist 
lediglich die Morgenzahl der im Besitzstandsregister des Wiesenbaumeisters Dostert 
vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.