Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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vom 25. Januar 1868. als betheiligt aufgenommenen Flächen für die Berech- 
nung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. . 
DiebezeichnetenWählcrwählen-entwederpersönlichoderdurchBevolls 
mächtigte resp. durch ihre gesetzlichen Vertreter. - 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht er- 
zielt, so sind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, 
welche in der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhal- 
ten hatten, auf die engere Wahl zu bringen. r1! 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Sogzietätsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten fest. 
Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahlverfahren, 
sowie für die Verpslichtung zur Annahme der Wahl, gelten analog die Vorschriften 
über Gemeindewahlen. " « . · 
"„ F. 7. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur 
Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, soweit 
dlid in at des Entschädigungsverfahrens im §. 3. etwas Anderes vor- 
geschrieben ist. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechts#mittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten 
einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmam bestimmt, 
welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewähft werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl 
desselben durch die Regierung. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
(Nr. 7306.) 5 8.
	        
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