Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 8. 
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich 
zwischen Saat= und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, 
im September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. 
Er legt dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung 
zu Grunde und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für 
nöthig hält, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 
S. 9. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landespolizeibehörde 
und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in dem 
Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der 
Gemeinden zustehen. 
S. 10. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Dezember 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
Redigmt im Büreau des Staats-Ministeriums 
Oerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckere! 
(R. v. Decker).
	        
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