Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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1727  von  Kaiser  Karl  VI.  die  Erhebung  in  den  Reichsfürstenstand
  erlangt  war.  Dem  gegenüber  versprach  Kaiser  Karl  VII.
in  der  Wahlcapitulation,  er  werde  nicht  „denen  aus  unstreitig
notorischer  Missheirath  eines  Standes  des  Reiches  oder  aus  solchem
Hause  entsprossenen  Herren  zur  Verkleinerung  des  Hauses  die
väterlichen  Titel,  Ehren  und  Würden  beilegen,  viel  weniger  dieselben
  zum  Nachtheile  der  wahren  Erbfolger  und  ohne  derselben
besondere  Einwilligung  für  ebenbürtig  und  successionsfähig  erklären,
  auch  wo  dergleichen  vorhin  bereits  geschehen,  solches  für
null  und  nichtig  ansehen  und  achten“.  Die  Streitfrage  der  Ebenbürtigkeit
  war  damit  keineswegs  entschieden,  da  man  sich  nicht
darüber  hatte  vereinigen  können,  was  unstreitig  notorische  Missheirath
  sei  und  die  Erklärung  einem  künftigen,  niemals  zu  Stande
gekommenen  Reichsschlusse  vorbehalten  hatte®).

Fragt  man  sich,  ob  hiernach  ein  gemeinrechtlicher  Begriff
der  Missheirath  überhaupt  aufgestellt  werden  kann,  so  ist  diese
Frage  nur  in  bedingter  Weise  zu  bejahen.  Unrichtig  ist  es  zunächst,
  dass  nur  die  Ehe  eines  Mitgliedes  des  hohen  Adels  mit
einer  unfreien  Person  als  Missheirath  zu  betrachten  sei.  Diese
dem  18.  Jahrhundert  noch  vollständig  fremde  Theorie  ist  augenscheinlich
  entstanden  unter  dem  Einflusse  der  wieder  erwachten
germanistischen  Studien,  so  dass  sie  einigermassen  Bedenken  erregt
über  den  Werth  historischen  Wissens.  Die  Argumentation  geht
dahin,  dass  das  ältere  deutsche  Recht  nur  eine  einzige  Art  der
Missheirath,  die  eines  Freien  mit  einer  Unfreien,  kennt,  und  dass
keine  allgemeine  Rechtsquelle  dieses  ältere  Recht  abgeändert  hat.
Allein  aus  der  gesammten  staatsrechtlichen  Literatur  des  18.  Jahrhunderts
  und  den  dort  angeführten  zahllosen  Rechtsfällen  ergiebt
sich  mit  völliger  Klarheit,  dass  sich  seit  dem  Ende  des  Mittelalters
  durch  ein  allgemeines  Gewohnheitsrecht  ein  strengerer

8)  Ueber  die  Entstehungsgeschichte  der  Wahlcapitulation  vgl.  ZöpFL,  Missheirathen
  $$  44  ff.,  über  ihren  Inhalt  die  angeführten  Schriften  über  Missheirathen
  und  J.  J.  Moser,  Wahlcapitulation  Karl’s  VII.  mit  Anmerk.