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Plan
zu einer
on der Stadt Finsterwalde zur Bestreitung außergewöhnlicher
tadtischer Ausgaben und Bedürfnisse aufzunehmenden Auleihe
1)
von 80)000 Thalern.
Von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versammlung der Stadt
Finsterwalde i. d. Nieder-Lausitz ist beschlossen worden, zur Bestreitung
außergewöhnlicher städtischer Ausgaben und Bedürfnisse mit Allerhöchster
Genehmigung eine Anleihe von 80,000 Thalern durch Ausgabe von
Stadt-Obligationen, welche eine Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber
enthalten, aufzunehmen.
Die Stadt-Obligationen werden in Apoints zu 100 Thaler, 50 Thaler
und 25 Thaler ausgefertigt und ausgegeben, und bis zur Zurückzahlung
mit fünf Prozent jährlich verzinst. Die Zahlung der Zinsen erfolgt in
halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, gegen Rückgabe
der Zinskupons bei der Kämmereikasse zu Finsterwalde.
) Das ganze Kapital wird innerhalb längstens 33 Jahren vom Jahre
1869. einschließlich ab, nach dem festgestellten Tilgungsplane, und zwar
in den ersten zehn Jahren mit zwei Prozent, in den ferneren zehn Jahren
mit drei Prozent, vom Jahre 1889. ab mit vier Prozent des gesammten
Aneihekabitas durch Ausloosung oder freien Ankauf getilgt. Den
Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu, dagegen behält sich die Stadt-
emeinde das Recht vor, den Tilgungsfonds mit Genehmigung der
königlichen Negierung zu Frankfurt a. d. O. zu verstärken und dadurch die
Abtragung der Schuld zu beschleunigen, sowie sämmtliche noch umlaufende
Stadt-Obligationen zu kündigen.
Die ausgeloosten oder zufolge Ankaufs getilgten, sowie die gekün-
digten Obligationen werden unter V. eichnung. ihrer Aummern und des
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, durch den Staats-
anzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. d. O.,
das Luckauer Kreisblatt, das Finsterwalder Wochenblatt und die Berliner
Börsenzeitung öffentlich bekannt gemacht, und zwar spätestens drei Monate
vor dem Zahlungstermine. Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter
wird mit Genehmigung der Königlichen Regierung ein anderes substituirt.
4) Die Auszahlung des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der Obli-
gation und der dazu gehörigen Zinskupons späterer Fälligkeitstermine
(Nr. 7314.) nach