Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Plan 
zu einer 
on der Stadt Finsterwalde zur Bestreitung außergewöhnlicher 
tadtischer Ausgaben und Bedürfnisse aufzunehmenden Auleihe 
1) 
von 80)000 Thalern. 
Von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versammlung der Stadt 
Finsterwalde i. d. Nieder-Lausitz ist beschlossen worden, zur Bestreitung 
außergewöhnlicher städtischer Ausgaben und Bedürfnisse mit Allerhöchster 
Genehmigung eine Anleihe von 80,000 Thalern durch Ausgabe von 
Stadt-Obligationen, welche eine Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber 
enthalten, aufzunehmen. 
Die Stadt-Obligationen werden in Apoints zu 100 Thaler, 50 Thaler 
und 25 Thaler ausgefertigt und ausgegeben, und bis zur Zurückzahlung 
mit fünf Prozent jährlich verzinst. Die Zahlung der Zinsen erfolgt in 
halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, gegen Rückgabe 
der Zinskupons bei der Kämmereikasse zu Finsterwalde. 
) Das ganze Kapital wird innerhalb längstens 33 Jahren vom Jahre 
1869. einschließlich ab, nach dem festgestellten Tilgungsplane, und zwar 
in den ersten zehn Jahren mit zwei Prozent, in den ferneren zehn Jahren 
mit drei Prozent, vom Jahre 1889. ab mit vier Prozent des gesammten 
Aneihekabitas durch Ausloosung oder freien Ankauf getilgt. Den 
Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu, dagegen behält sich die Stadt- 
emeinde das Recht vor, den Tilgungsfonds mit Genehmigung der 
königlichen Negierung zu Frankfurt a. d. O. zu verstärken und dadurch die 
Abtragung der Schuld zu beschleunigen, sowie sämmtliche noch umlaufende 
Stadt-Obligationen zu kündigen. 
Die ausgeloosten oder zufolge Ankaufs getilgten, sowie die gekün- 
digten Obligationen werden unter V. eichnung. ihrer Aummern und des 
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, durch den Staats- 
anzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. d. O., 
das Luckauer Kreisblatt, das Finsterwalder Wochenblatt und die Berliner 
Börsenzeitung öffentlich bekannt gemacht, und zwar spätestens drei Monate 
vor dem Zahlungstermine. Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter 
wird mit Genehmigung der Königlichen Regierung ein anderes substituirt. 
4) Die Auszahlung des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der Obli- 
gation und der dazu gehörigen Zinskupons späterer Fälligkeitstermine 
(Nr. 7314.) nach
	        
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