Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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nach dem Nennwerthe bei der hiesigen Kämmereikasse. Für die fehlen- 
den Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
5) Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier 
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten der hiesigen Stadtgemeinde. Mit dem 
Rückzahlungstermine hört die Verzinsung auf. 
6) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. (Gesetz= Samml. 
S. 157.) S§. 1. bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a) die im F. I. vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrat gemacht 
werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse zustehen, 
die nach jener Verordnung dem Schatzministerium zukommen) gegen 
die Verfügung des Magistrats findet der Rekurs an die Königliche 
Regierung zu Frankfurt a. d. O. statt; 
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte zu Luckau; 
J) die in den V. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die ausge- 
loosten Obligationen veröffentlicht werden; 
4) an die Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Jahlungstermine sollen 
vier, an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zahlungstermins 
soll der fünfte treten. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; jedoch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der 
vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den 
stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Obligation 
oder sonst glaubhaft darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Finster- 
walde mit ihrem gesammten Vermögen und ihrer Steuerkraft. 
8) Mit dieser Schuldverschreibung sind zwanzig halbjährliche Zinskupons 
ausgegeben, die ferneren Zinskupons werden für zehnjährige Perioden 
ausgegeben werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons. Serie erfolgt nach vorhe- 
riger öffentlicher Bekanntmachung in den zu 3. gedachten Blättern durch 
die hiesige Kämmereikasse gegen Ablieferung des der älteren Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi- 
gung der neuen Zinskupons. Serie an den Inhaber der Schuldverschrei- 
hung, sofern deren Vorzeigung vor dem in der Bekanntmachung be- 
stimmten Termine geschehen ist. 
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Sche.
	        
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