Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7315.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Schleidener  Kreises  im  Regierungsbezirk  Aachen  zum  Gesammtbetrage
von  48,000  Thalern.  Vom  28.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Die  Kreisstände  des  Schleidener  Kreises  im  Rezierungsbezirk  Aachen
haben  durch  die  auf  den  Kreistagen  vom  2.  September  1868.  und  vom  21.  Ok.
tober  1868.  gefaßten  Beschlüsse  den  Antrag  gestellt,  anstatt  der  durch  Privilegium
vom  21.  März  1864.  (Gesetz  Samml.  1866.  S.  586.)  genehmigten  vierprowemtt
  en  Kreis-Obligationen  im  Gesammtbetrage  von  60,000  Thalern  zur  Deckung
es  Kaufpreises  und  der  Nutzungsentschädigungen  u.  s.  w.  für  den  zum  Bau
einer  Eisenbahn  von  Trier  durch  die  Eifel  nach  Call  innerhalb  ihrer  Kreisgrenzen
nach  dem  Anschlage  erforderlichen  Grund  und  Boden,  fünprozendige  Obligationen
ausstellen  zu  dürfen.  Da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch
der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  erklären  Wir  das  unter  dem
21.  März  1864.  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Schleidener  Kreises  zum  Gesammtbetrage  von  60),000  Thalern  ertheilte  Privilegium
  für  erloschen  und  wollen  in  Gemäßheit  des  8.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  auf  jeden  Inhaber  lautenden,  mit  Zinskupons
  versehenen,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbaren  Obligationen  zum  Betrage
von  48,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Acht  und  vierzig  Tausend  Thalern,  ullche
„in  Apoints  zu  100  Thalern  nach  dem  anliegenden  Schena  auszufertigen,  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeeremng  spätestens  vom  1.  Juli  des  auf  die  Ausgabe  der  Obligationen  zunächst
olgenden  Jahres  ab  alljährlich  mindestens  mit  1000  Thalern  zu  tilgen  sind,  durch
#W#enwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen
irkung  ertheilen,  daß  ein  ide  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  peror.
eebenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,
geltend  zu  machen  befugt  ist.
as  vorstehende  Peivilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1868.
(I.  .)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

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