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(Nr. 7319.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Anklamer Kreises im Betrage von 34,000 Thalern. Vom 2. Ja-
nuar 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
Nachdem von den Kreisständen des Anklamer Kreises, im Regierungsbezirk
Stettin, auf dem Kreistage vom 25. April 1867. beschlossen worden, mier er
durch das Privilegium vom 30. Juni 1847. (Gesetz Samml. S. 329.) zu Chaussee-
bauzwecken genehmigten Anleihe von 73,000 Thalern, die zur Beschaffung des
Terrains zum Vorpommerschen Eisenbahnbau innerhalb des Anklamer Kreises
erforderlichen Geldmittel zum Betrage von 34,000 Thalern im Wege einer ferneren
Anleihe mittelst Ausstellung auf jeden Inhaber lautender, mit Linskupons ver-
sehener, Seitens der Gläubiger unkündbarer Kreis-Obligationen zu beschaffen, so
wollen Wir dem Antrage der gedachten Kreisstände, da sich weder im Interesse
der Gläubiger noch der Schuldner gegen die Ausführung des Beschlusses etwas
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Ausstellung von Obligationen des Anklamer Kreises zum Betrage von
34,000 Thalern, in Buchstaben: vier und dreißig Tausend Thalern, welche in
folgenden Apoints:
44 Stück à 500 Thaler 22)000 Thaler,
83# . à 100. — 8300
74 à 50. —= 3/700
= 34,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier und einhalb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu
bestimmenden Folgeordnung vom Jahre 1868. ab mit jährlich Einem Prozent des
Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, zu
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach-
weisen zu dürfen) geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Januar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
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Pro-