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Tarif
zur
Erhebung des Bohlwerks= und Hafengeldes in der Stadt Anklam,
im Kreise Anklam, Regierungsbezirks Stettin.
Es ist zu entrichten:
A. an Bohlwerksgeld: Sgr. f
I. Für Fahrzeuge, welche die der Stadt gehörigen Bohl-
werke zum Laden oder Löschen benutzen:
1) beim Laden oder Löschen einer vollen Ladung,
a) wenn sie mehr als eine Preußische Last
Tragfähigkeit haben, für jede volle Last
Tragfähigkeiit 1 8
b) wenn sie nur eine Preußische Last oder
weniger Tragfähigkeit haben, überhaunt 4
2) beim Laden oder Löschen einer Theilladung,
für jedes beim Laden oder Löschen angefangene
Viertel ihrer Tragfähigkeit,
a) in dem Falle zu .. 9H9 . . .. 5
h) in dem Falle zu 1. b. . .. . ... .. . .. . . .. . 4
II. Für jedes Stück Bauholz, welches über das städtische
Bohlwerk aus der Peene geschleppt oder vom Lande
unter Benutzung des Bohlwerks in das Wasser ge-
bracht wrnnnd . . . . . . . 6
Nähere Bestimmungen zu A.
1) Für Fahrzeuge, welche laden, nachdem sie am Orte zuvor eine volle
adung gelöscht haben, wird nur die Hälfte der Tarifsätze zu I. 1. und 2.
entrichtet. Haben sie keine volle Ladung gelöscht, so haben sie zwar kein
Recht auf diese Ermäßigung, doch sollen sie in keinem Falle für Laden
und Löschen zusammengenommen mehr als das Ein= und Einhalbfache
des Tarifsatzes zu I. 1. a. entrichten.
2) Für das Eimehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil
des Tarifsatzes zu I. 1. a. und b. entrichtet.
3) Für Fahrzeuge aller Art, von welchen über das Bohlwerk Handel ge-
trieben wird, ist, wenn sie länger als eine zu sieben Tagen gerechnete
Woche am Bohlwerk liegen, für jede neu angefangene Woche das Bohl-
werksgeld von Neuem nach dem tarifmäßigen Satze zu entrichten.
(Nr. 7320) 4) Die