Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 311 — 
Tarif 
zur 
Erhebung des Bohlwerks= und Hafengeldes in der Stadt Anklam, 
im Kreise Anklam, Regierungsbezirks Stettin. 
Es ist zu entrichten: 
A. an Bohlwerksgeld: Sgr. f 
I. Für Fahrzeuge, welche die der Stadt gehörigen Bohl- 
werke zum Laden oder Löschen benutzen: 
1) beim Laden oder Löschen einer vollen Ladung, 
a) wenn sie mehr als eine Preußische Last 
Tragfähigkeit haben, für jede volle Last 
Tragfähigkeiit 1 8 
b) wenn sie nur eine Preußische Last oder 
weniger Tragfähigkeit haben, überhaunt 4 
2) beim Laden oder Löschen einer Theilladung, 
für jedes beim Laden oder Löschen angefangene 
Viertel ihrer Tragfähigkeit, 
a) in dem Falle zu .. 9H9 . . .. 5 
h) in dem Falle zu 1. b. . .. . ... .. . .. . . .. . 4 
II. Für jedes Stück Bauholz, welches über das städtische 
Bohlwerk aus der Peene geschleppt oder vom Lande 
unter Benutzung des Bohlwerks in das Wasser ge- 
bracht wrnnnd . . . . . . . 6 
  
  
  
  
Nähere Bestimmungen zu A. 
1) Für Fahrzeuge, welche laden, nachdem sie am Orte zuvor eine volle 
adung gelöscht haben, wird nur die Hälfte der Tarifsätze zu I. 1. und 2. 
entrichtet. Haben sie keine volle Ladung gelöscht, so haben sie zwar kein 
Recht auf diese Ermäßigung, doch sollen sie in keinem Falle für Laden 
und Löschen zusammengenommen mehr als das Ein= und Einhalbfache 
des Tarifsatzes zu I. 1. a. entrichten. 
2) Für das Eimehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil 
des Tarifsatzes zu I. 1. a. und b. entrichtet. 
3) Für Fahrzeuge aller Art, von welchen über das Bohlwerk Handel ge- 
trieben wird, ist, wenn sie länger als eine zu sieben Tagen gerechnete 
Woche am Bohlwerk liegen, für jede neu angefangene Woche das Bohl- 
werksgeld von Neuem nach dem tarifmäßigen Satze zu entrichten. 
(Nr. 7320) 4) Die
	        
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