Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Tarif

zur

Erhebung  des  Bohlwerks=  und  Hafengeldes  in  der  Stadt  Anklam,

im  Kreise  Anklam,  Regierungsbezirks  Stettin.
Es  ist  zu  entrichten:

A.  an  Bohlwerksgeld:  Sgr.  f

I.  Für  Fahrzeuge,  welche  die  der  Stadt  gehörigen  Bohlwerke

  zum  Laden  oder  Löschen  benutzen:
1)  beim  Laden  oder  Löschen  einer  vollen  Ladung,
a)  wenn  sie  mehr  als  eine  Preußische  Last
Tragfähigkeit  haben,  für  jede  volle  Last
Tragfähigkeiit  1  8
b)  wenn  sie  nur  eine  Preußische  Last  oder
weniger  Tragfähigkeit  haben,  überhaunt  4
2)  beim  Laden  oder  Löschen  einer  Theilladung,
für  jedes  beim  Laden  oder  Löschen  angefangene

Viertel  ihrer  Tragfähigkeit,

a)  in  dem  Falle  zu  ..  9H9  .  .  ..  5
h)  in  dem  Falle  zu  1.  b.  .  ..  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  .  4
II.  Für  jedes  Stück  Bauholz,  welches  über  das  städtische
Bohlwerk  aus  der  Peene  geschleppt  oder  vom  Lande
unter  Benutzung  des  Bohlwerks  in  das  Wasser  gebracht
  wrnnnd  .  .  .  .  .  .  .  6

 

 

 

 

Nähere  Bestimmungen  zu  A.
1)  Für  Fahrzeuge,  welche  laden,  nachdem  sie  am  Orte  zuvor  eine  volle
adung  gelöscht  haben,  wird  nur  die  Hälfte  der  Tarifsätze  zu  I.  1.  und  2.
entrichtet.  Haben  sie  keine  volle  Ladung  gelöscht,  so  haben  sie  zwar  kein
Recht  auf  diese  Ermäßigung,  doch  sollen  sie  in  keinem  Falle  für  Laden
und  Löschen  zusammengenommen  mehr  als  das  Ein=  und  Einhalbfache
des  Tarifsatzes  zu  I.  1.  a.  entrichten.

2)  Für  das  Eimehmen  von  Ballast  am  Bohlwerk  wird  der  vierte  Theil
des  Tarifsatzes  zu  I.  1.  a.  und  b.  entrichtet.

3)  Für  Fahrzeuge  aller  Art,  von  welchen  über  das  Bohlwerk  Handel  getrieben
  wird,  ist,  wenn  sie  länger  als  eine  zu  sieben  Tagen  gerechnete
Woche  am  Bohlwerk  liegen,  für  jede  neu  angefangene  Woche  das  Bohlwerksgeld
  von  Neuem  nach  dem  tarifmäßigen  Satze  zu  entrichten.

(Nr.  7320)  4)  Die