Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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1) daß die Regierung bereit sein werde, das ihr statutenmäßig zustehende 
Einlösungsrecht Behufs der Ausführung einer direkt abgeschlossenen 
Vereinbarung auf die Schleswigsche Eisenbahn-Aktiengesellschaft resp. die 
Firma Peto, Brassey & Betts zu übertragen, und 
2) daß die zu dem Ende zu berufende Generalversammlung der Aktionaire 
der Zweigbahngesellschaft sich mit den in diesem Vertrage enthaltenen 
Bestimmungen einverstanden erklären und die Auflösung der Gesellschaft 
beschließen werde. 
sind Von 25 Gesichtspunkten geleitet und unter den angegebenen Vorbehalten 
ind nun zwischen 
dem Konsul Münchmeyer · - 
dem Amtmann a. D. Davids, 866 Dircherp dr Feesteofug-.Schle- 
dem Fabrikanten Firjahn, g 9 a 
einerseits, und 
dem Regierungsrath a. D. von Warnstedt, " als Vertretern der Schles- 
dem Betriebsdirektor J. S. Louth, wigschen Eisenbahn-Ak. 
dem General-Bevollmächtigten Schröder, tiengesellschaft, 
dem Betriebsdirektor J. S. Louth zugleich Namens und in Vollmacht 
der Firma Peto, Brassey K Betts 
andererseits, 
folgende Punkte vereinbart worden. 
ß. 1. 
Die stattgehabte Differenz über die Berechnung des Tarifs im Verband- 
verkehr wird dahin ausgeglichen, daß die Verwaltung der Zweigbahn die bis zum 
1. Juli 1868. geleisteten à Kontozahlungen und die nach ihrer Berechnung fest- 
gestellten und aus der Kasse der Station Schleswig bis zum 1. Juli d. J. ent- 
nommenen Beträge ohne weitere Revision behält, so daß in dieser Beziehung 
von keiner Seite Ansprüche erhoben werden können. Ferner soll für den Zeitraum 
vom 1. Juli d. J. bis zur wirklichen Einlösung der Bahn der Tarif im Ver- 
bandverkehr für die Zweigbahn in gleicher Weise, wie dies bisher in den Büchern 
der Schleswigschen Eisenbahn--Aktiengesellschaft schon geschehen ist, nach einer 
vollen Meile berechnet werden und sind gegen die von dem Altonaer Revisions- 
burean endgültig beschafften Feststellungen von keiner Seite Einwendungen zu 
erheben. 
ie 
Die Schleswigsche Eisenbahn-Aktiengesellschaft resp. die Firma Peto, 
Brassey & Betts verzichtet auf alle Forderungen, welche sie für die Mitbenutzung 
der Station Klosterkrug seit dem 1. Februar 1866., für die einseitige Abhaltung 
der Kosten der Revisionsbüreaus in Altona und Flensburg, für Wagenmiethe 2c. 
gegen die Zweigbahngesellschaft hätte geltend machen können. 
S. 3.
	        
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