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1) daß die Regierung bereit sein werde, das ihr statutenmäßig zustehende
Einlösungsrecht Behufs der Ausführung einer direkt abgeschlossenen
Vereinbarung auf die Schleswigsche Eisenbahn-Aktiengesellschaft resp. die
Firma Peto, Brassey & Betts zu übertragen, und
2) daß die zu dem Ende zu berufende Generalversammlung der Aktionaire
der Zweigbahngesellschaft sich mit den in diesem Vertrage enthaltenen
Bestimmungen einverstanden erklären und die Auflösung der Gesellschaft
beschließen werde.
sind Von 25 Gesichtspunkten geleitet und unter den angegebenen Vorbehalten
ind nun zwischen
dem Konsul Münchmeyer · -
dem Amtmann a. D. Davids, 866 Dircherp dr Feesteofug-.Schle-
dem Fabrikanten Firjahn, g 9 a
einerseits, und
dem Regierungsrath a. D. von Warnstedt, " als Vertretern der Schles-
dem Betriebsdirektor J. S. Louth, wigschen Eisenbahn-Ak.
dem General-Bevollmächtigten Schröder, tiengesellschaft,
dem Betriebsdirektor J. S. Louth zugleich Namens und in Vollmacht
der Firma Peto, Brassey K Betts
andererseits,
folgende Punkte vereinbart worden.
ß. 1.
Die stattgehabte Differenz über die Berechnung des Tarifs im Verband-
verkehr wird dahin ausgeglichen, daß die Verwaltung der Zweigbahn die bis zum
1. Juli 1868. geleisteten à Kontozahlungen und die nach ihrer Berechnung fest-
gestellten und aus der Kasse der Station Schleswig bis zum 1. Juli d. J. ent-
nommenen Beträge ohne weitere Revision behält, so daß in dieser Beziehung
von keiner Seite Ansprüche erhoben werden können. Ferner soll für den Zeitraum
vom 1. Juli d. J. bis zur wirklichen Einlösung der Bahn der Tarif im Ver-
bandverkehr für die Zweigbahn in gleicher Weise, wie dies bisher in den Büchern
der Schleswigschen Eisenbahn--Aktiengesellschaft schon geschehen ist, nach einer
vollen Meile berechnet werden und sind gegen die von dem Altonaer Revisions-
burean endgültig beschafften Feststellungen von keiner Seite Einwendungen zu
erheben.
ie
Die Schleswigsche Eisenbahn-Aktiengesellschaft resp. die Firma Peto,
Brassey & Betts verzichtet auf alle Forderungen, welche sie für die Mitbenutzung
der Station Klosterkrug seit dem 1. Februar 1866., für die einseitige Abhaltung
der Kosten der Revisionsbüreaus in Altona und Flensburg, für Wagenmiethe 2c.
gegen die Zweigbahngesellschaft hätte geltend machen können.
S. 3.