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g. 3.
Verfügungen des Kurfürsten über die der Beschlagnahme unterliegenden
Gegenstände, insbesondere Veräußerungen und Cessionen, sind ohne rechtliche
Wirksamkeit.
Zahlungen, welche der Beschlagnahme zuwider Erfolgen, find als nicht
eschehen, und Kompensationsrechte auf Grund solcher Handlungen, welche nach
Pabkitatten dieses Gesetzes vorgenommen werden, als nicht entstanden zu er-
achten. Die Ablieferung von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unter-
worfen sind, an den Kurfürsten oder nach dessen Anweisung zieht die Verbind-
lichkeit zur vollen Ersatzleistung nach sich.
. 4.
Die Wiederaufhebung der Beschlagnahme kann dritten gutgläubigen Er-
werbern und Cessionarien (I. 2.) gegenüber durch Königliche Anordnung, in
allen übrigen Fällen nur durch Gesetz erfolgen.
. 5.
Die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes, welches mit dem Tage der
Publikation in Kraft tritt, wird dem Finanzminister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1869.
(I. .) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck . Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7324.) Gesetz, betreffend eine Abänderung der Beschlagnahme Verordnung vom
2. März 1868. Vom 15. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. I.
Die Wiederaufhebung der durch die Verordnung vom 2. März 1868.
ausgesprochenen Beschlagnahme des Vermögens des Königs Geerg kann dritten
gut-