Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 326 — 
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam. 
(Stadtwappen.) 
Spandower Stadt-Obligation 
II. Emission 
über 
Einhundert Thaler Preußisch Kurant 
% 
(Ausgefertigt in Gemähheit des landesherrlichen Privilegiums vom #een 186. 
Gesetz · Sammlung von 186. Seite .. ... ) 
Wir Magistrat der Stadt und Festung Spandow urkunden und bekennen 
hiermit, daß der Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein Darlehn 
von 100 Thalern, geschrieben: Einhundert Thalern Preußisch Kurant gegeben 
hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung nothwendiger 
Kommunalbauten und Regelung des gesammten Schuldenzustandes der Stadt in 
Gemäßheit des Allerhöchsten Poollegiums vom. e 186. aufge. 
nommenen Darlehns von 60,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Darlehns erfolgt nach Maaßgabe des festgestellten 
Tilgungsplanes innerhalb längstens fünf und zwanzig Jahren dergestalt, daß 
die darin jährlich ausgeworfenen Amortisationsraten in den Stadbthaushalts- 
Etat aufgenommen und aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen ver- 
mittelst Ausloosung oder freien Ankaufs binnen spätestens fünf und zwanzig 
Jahren getilgt werden. 
Die Eiadtgemeinde Spandow behält sich das Recht vor, den Tilgungs- 
fonds Behufs größerer Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch um- 
laufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
Die ausgeloosten, beziehentlich gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummern, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
iese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermin in 
dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und in dem Staats- 
Anzeiger. Jedesmal, wenn eines dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Be- 
stimmung der Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes Blatt ge- 
wählt werden. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben ist, 
wird dasselbe in halblährichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von 
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinst. 
(Nr. 7326.) Die
	        
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